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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des A W in S, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 7. Februar 2013, Zl. Vk 18/13-3, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesminister für Justiz), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes in Ansehung des unbedingten Teiles einer teilbedingten Freiheitsstrafe nach Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere §§ 156 b ff leg cit, abgewiesen. 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes in Ansehung des unbedingten Teiles einer teilbedingten Freiheitsstrafe nach Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere Paragraphen 156, b ff leg cit, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei eine am 5. April 2013 eingelangte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 390/2013). 2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei eine am 5. April 2013 eingelangte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 390 aus 2013,).
3. In der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG (einer lex specialis gegenüber § 4 VwGbk-ÜG) hat der Gesetzgeber auch für jene Fälle, in denen eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, und eine derartige Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht erhoben wurde, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer vorgesehen (vgl insbesondere VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045, mwH). 3. In der Übergangsbestimmung des Paragraph 181 a, Absatz 8, StVG (einer lex specialis gegenüber Paragraph 4, VwGbk-ÜG) hat der Gesetzgeber auch für jene Fälle, in denen eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, und eine derartige Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht erhoben wurde, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer vorgesehen vergleiche , insbesondere VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045, mwH).
4. Der vorliegende Fall gleicht auf dem Boden dieser Rechtslage in sachverhaltsmäßiger und in rechtlicher Hinsicht dem Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045, zu Grunde lag. Auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen. 4. Der vorliegende Fall gleicht auf dem Boden dieser Rechtslage in sachverhaltsmäßiger und in rechtlicher Hinsicht dem Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045, zu Grunde lag. Auf diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen.
Aus den dort angestellten Erwägungen war auch die vorliegende als Revision zu behandelnde Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Aus den dort angestellten Erwägungen war auch die vorliegende als Revision zu behandelnde Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. August 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030068.J00Im RIS seit
20.10.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014