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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Mai 2014, Zl. LVwG-850017/5/Bm/AK, betreffend Feststellung gemäß § 359b der Gewerbeordnung 1994, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Mai 2014, Zl. LVwG-850017/5/Bm/AK, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 359 b, der Gewerbeordnung 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Mai 2014 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B betreffend eine Feststellung gemäß § 359b der Gewerbeordnung 1994 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit einer Maßgabe bestätigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Mai 2014 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B betreffend eine Feststellung gemäß Paragraph 359 b, der Gewerbeordnung 1994 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit einer Maßgabe bestätigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Das Erkenntnis wurde der Revisionswerberin nach ihren - mit dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten in Einklang stehenden - Angaben am 14. Mai 2014 zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Revisionsfrist endete daher am 25. Juni 2014.Das Erkenntnis wurde der Revisionswerberin nach ihren - mit dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten in Einklang stehenden - Angaben am 14. Mai 2014 zugestellt. Die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG normierte sechswöchige Revisionsfrist endete daher am 25. Juni 2014.
Die vorliegende, an die Bezirkshauptmannschaft B adressierte außerordentliche Revision langte am 23. Juni 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft ein und wurde von dieser mit Verfügung vom 27. Juni 2014 zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt. Mit Note vom 14. Juli 2014 wurde die Revision dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegt.
Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die unrichtigerweise bei der Bezirkshauptmannschaft B (als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) eingebrachte Revision war gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Einbringungsstelle - das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - weiterzuleiten. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068; siehe auch die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 33 Rz 10, mwN zur hg. Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die unrichtigerweise bei der Bezirkshauptmannschaft B (als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) eingebrachte Revision war gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige Einbringungsstelle - das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - weiterzuleiten. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068; siehe auch die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG I2 Paragraph 33, Rz 10, mwN zur hg. Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 25. Juni 2014 und war daher schon zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung an die zuständige Einbringungsstelle am 27. Juni 2014 abgelaufen. Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 4 iVm § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 25. Juni 2014 und war daher schon zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung an die zuständige Einbringungsstelle am 27. Juni 2014 abgelaufen. Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, sowie Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. August 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040017.L00Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014