TE Vwgh Beschluss 2014/8/7 Ra 2014/04/0017

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Veröffentlicht am 07.08.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Mai 2014, Zl. LVwG-850017/5/Bm/AK, betreffend Feststellung gemäß § 359b der Gewerbeordnung 1994, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Mai 2014, Zl. LVwG-850017/5/Bm/AK, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 359 b, der Gewerbeordnung 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Mai 2014 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B betreffend eine Feststellung gemäß § 359b der Gewerbeordnung 1994 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit einer Maßgabe bestätigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Mai 2014 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B betreffend eine Feststellung gemäß Paragraph 359 b, der Gewerbeordnung 1994 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit einer Maßgabe bestätigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Das Erkenntnis wurde der Revisionswerberin nach ihren - mit dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten in Einklang stehenden - Angaben am 14. Mai 2014 zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Revisionsfrist endete daher am 25. Juni 2014.Das Erkenntnis wurde der Revisionswerberin nach ihren - mit dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten in Einklang stehenden - Angaben am 14. Mai 2014 zugestellt. Die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG normierte sechswöchige Revisionsfrist endete daher am 25. Juni 2014.

Die vorliegende, an die Bezirkshauptmannschaft B adressierte außerordentliche Revision langte am 23. Juni 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft ein und wurde von dieser mit Verfügung vom 27. Juni 2014 zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt. Mit Note vom 14. Juli 2014 wurde die Revision dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegt.

Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die unrichtigerweise bei der Bezirkshauptmannschaft B (als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) eingebrachte Revision war gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Einbringungsstelle - das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - weiterzuleiten. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068; siehe auch die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 33 Rz 10, mwN zur hg. Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die unrichtigerweise bei der Bezirkshauptmannschaft B (als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) eingebrachte Revision war gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige Einbringungsstelle - das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - weiterzuleiten. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068; siehe auch die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG I2 Paragraph 33, Rz 10, mwN zur hg. Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 25. Juni 2014 und war daher schon zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung an die zuständige Einbringungsstelle am 27. Juni 2014 abgelaufen. Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 4 iVm § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 25. Juni 2014 und war daher schon zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung an die zuständige Einbringungsstelle am 27. Juni 2014 abgelaufen. Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, sowie Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. August 2014

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040017.L00

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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