TE Vwgh Beschluss 2014/8/7 Ra 2014/04/0011

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Veröffentlicht am 07.08.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. März 2014, Zl. LVwG 30.14-736/2014-9, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. März 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S betreffend eine näher umschriebene Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - mit einer Maßgabe - als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Das Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach seinen - mit dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten in Einklang stehenden - Angaben am 14. März 2014 zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Revisionsfrist endete daher am 25. April 2014.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. März 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S betreffend eine näher umschriebene Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - mit einer Maßgabe - als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Das Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach seinen - mit dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten in Einklang stehenden - Angaben am 14. März 2014 zugestellt. Die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG normierte sechswöchige Revisionsfrist endete daher am 25. April 2014.

Die vorliegende, als "Bescheidbeschwerde" bezeichnete außerordentliche Revision wurde - adressiert an den Verwaltungsgerichtshof - am 23. April 2014 zur Post gegeben und langte am 24. April 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Verfügung vom 29. April 2014, abgefertigt am 2. Mai 2014, wurde die Revision zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt. Mit Note vom 15. Juli 2014 wurde die Revision dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten wieder vorgelegt.

Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht - und nicht beim Verwaltungsgerichtshof - einzubringen. Die unrichtigerweise beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG an das zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark weiterzuleiten. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht - und nicht beim Verwaltungsgerichtshof - einzubringen. Die unrichtigerweise beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG an das zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark weiterzuleiten. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).

Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 25. April 2014 und war daher schon zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung am 29. April 2014 abgelaufen. Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 4 iVm § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG zurückzuweisen. Wien, am 7. August 2014Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 25. April 2014 und war daher schon zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung am 29. April 2014 abgelaufen. Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, sowie Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 7. August 2014

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040011.L00

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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