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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. März 2014, Zl. LVwG 30.14-736/2014-9, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. März 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S betreffend eine näher umschriebene Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - mit einer Maßgabe - als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Das Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach seinen - mit dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten in Einklang stehenden - Angaben am 14. März 2014 zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Revisionsfrist endete daher am 25. April 2014.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. März 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S betreffend eine näher umschriebene Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - mit einer Maßgabe - als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Das Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach seinen - mit dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten in Einklang stehenden - Angaben am 14. März 2014 zugestellt. Die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG normierte sechswöchige Revisionsfrist endete daher am 25. April 2014.
Die vorliegende, als "Bescheidbeschwerde" bezeichnete außerordentliche Revision wurde - adressiert an den Verwaltungsgerichtshof - am 23. April 2014 zur Post gegeben und langte am 24. April 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Verfügung vom 29. April 2014, abgefertigt am 2. Mai 2014, wurde die Revision zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt. Mit Note vom 15. Juli 2014 wurde die Revision dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten wieder vorgelegt.
Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht - und nicht beim Verwaltungsgerichtshof - einzubringen. Die unrichtigerweise beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG an das zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark weiterzuleiten. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht - und nicht beim Verwaltungsgerichtshof - einzubringen. Die unrichtigerweise beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG an das zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark weiterzuleiten. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).
Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 25. April 2014 und war daher schon zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung am 29. April 2014 abgelaufen. Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 4 iVm § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG zurückzuweisen. Wien, am 7. August 2014Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 25. April 2014 und war daher schon zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung am 29. April 2014 abgelaufen. Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, sowie Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 7. August 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040011.L00Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014