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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der G S in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. März 2014, Zl. VGW- 122/022/10213/2014-1, betreffend Betrieb eines Gastgartens nach § 76a GewO 1994, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der G S in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. März 2014, Zl. VGW- 122/022/10213/2014-1, betreffend Betrieb eines Gastgartens nach Paragraph 76 a, GewO 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1 leg. cit.).Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Ziffer eins, leg. cit.).
Im Revisionsfall wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. März 2014, Zl. VGW-122/022/10213/2014-1, der Vertreterin der Revisionswerberin am 14. März 2014 zugestellt.
Die dagegen erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am 23. April 2014 zur Post gegeben und langte am 24. April 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein, der die Revision zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgerichts Wien übermittelt hat, wo sie am 16. Mai 2014 einlangte. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).Die dagegen erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am 23. April 2014 zur Post gegeben und langte am 24. April 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein, der die Revision zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgerichts Wien übermittelt hat, wo sie am 16. Mai 2014 einlangte. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).
Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 25. April 2014 und war daher schon zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung am 13. Mai 2014 abgelaufen.
Die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegte Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen (vgl. zu allem auch den hg. Beschluss vom 27. Juni 2014, Zl. Ra 2014/02/0013). Wien, am 8. August 2014Die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorgelegte Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen vergleiche , zu allem auch den hg. Beschluss vom 27. Juni 2014, Zl. Ra 2014/02/0013). Wien, am 8. August 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040008.L00Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014