TE Vwgh Erkenntnis 2014/8/12 Ro 2014/10/0087

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Veröffentlicht am 12.08.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §73 idF 2013/I/033;
B-VG Art130 Abs1 Z3 idF 2013/I/115;
B-VG Art132 Abs3 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs3;
StubeiV 2004 §2b Abs3;
StubeiV 2004 §2b Abs4 Z3;
UniversitätsG 2002 §91;
UniversitätsG 2002 §92 Abs1 Z5;
UniversitätsG 2002 §92;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §38 idF 2013/I/033 impl;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StubeiV 2004 § 2b gültig von 30.06.2018 bis 30.06.2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019
  2. StubeiV 2004 § 2b gültig von 06.07.2010 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2010
  3. StubeiV 2004 § 2b gültig von 03.01.2009 bis 05.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2009
  1. StubeiV 2004 § 2b gültig von 30.06.2018 bis 30.06.2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019
  2. StubeiV 2004 § 2b gültig von 06.07.2010 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2010
  3. StubeiV 2004 § 2b gültig von 03.01.2009 bis 05.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2009
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des R R in Wien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 21. Juni 2013, Zl. ReMiK 919 (749) - 2012/13, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung und Rückerstattung des Studienbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2013 wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2013 wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010 aus 2011, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe am 31. März 2011 fristgerecht einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011 aus Gründen der Erwerbstätigkeit (wegen eines über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenen Einkommens, nämlich EUR 5.008,36) eingebracht.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe am 31. März 2011 fristgerecht einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010 aus 2011, aus Gründen der Erwerbstätigkeit (wegen eines über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenen Einkommens, nämlich EUR 5.008,36) eingebracht.

Am 22. Juni 2012 sei dem Revisionswerber der Verbesserungsauftrag, bis zum 13. Juli 2012 den Einkommensteuerbescheid 2009 als Nachweis seiner Einkünfte vorzulegen, mit dem Hinweis übermittelt worden, dass für den Fall der nicht fristgerechten Mängelbehebung der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Am 12. Juli 2012 sei ein Schriftsatz, nicht jedoch der Einkommensteuerbescheid 2009 des Revisionswerbers eingelangt.Am 22. Juni 2012 sei dem Revisionswerber der Verbesserungsauftrag, bis zum 13. Juli 2012 den Einkommensteuerbescheid 2009 als Nachweis seiner Einkünfte vorzulegen, mit dem Hinweis übermittelt worden, dass für den Fall der nicht fristgerechten Mängelbehebung der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Am 12. Juli 2012 sei ein Schriftsatz, nicht jedoch der Einkommensteuerbescheid 2009 des Revisionswerbers eingelangt.

Für die Ermittlung der Studienbeitragspflicht sei der Einkommensteuerbescheid verpflichtend vorzulegen (Hinweis auf § 2b Abs. 4 Z. 3 Studienbeitragsverordnung 2004). Auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit würden im Einkommenssteuerbescheid festgelegt.Für die Ermittlung der Studienbeitragspflicht sei der Einkommensteuerbescheid verpflichtend vorzulegen (Hinweis auf Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004). Auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit würden im Einkommenssteuerbescheid festgelegt.

Der Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011 sei somit mangelhaft eingebracht worden. Da die aufgetragene Verbesserung nicht vorgenommen worden sei, sei die (zurückweisende) Entscheidung der Erstbehörde sachlich richtig gewesen.Der Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010 aus 2011, sei somit mangelhaft eingebracht worden. Da die aufgetragene Verbesserung nicht vorgenommen worden sei, sei die (zurückweisende) Entscheidung der Erstbehörde sachlich richtig gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 7. August 2013 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 876/2013-9, ablehnte und sie in der Folge über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 4. Juni 2014, B 876/2013-11, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 7. August 2013 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 876/2013-9, ablehnte und sie in der Folge über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 4. Juni 2014, B 876/2013-11, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde (Revision gemäß § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde (Revision gemäß Paragraph 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029). Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten daher für die Behandlung der vorliegenden Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß. 1. Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029). Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten daher für die Behandlung der vorliegenden Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

2. Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG 2002, BGBl. I. Nr. 120/2002 idF BGBl. I. Nr. I Nr. 52/2013, lauten (auszugsweise) wie folgt: 2. Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002, in der Fassung BGBl. römisch eins. Nr. römisch eins Nr. 52 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.Paragraph 91, (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26 und Paragraph 54, Absatz 3,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(...)

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen Paragraph 92, (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

(...)

5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln. 5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln.

(...)"

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004 idF BGBl. II Nr. 211/2010, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2010,, lauten wie folgt:

"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002"Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002

§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen. Paragraph 2 b, (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

(...)

  1. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
  2. (4)Absatz 4,Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:Für den Nachweis der Gründe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

(...)

3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. (...)" 3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. (...)"

3.1. Zunächst ist auszuführen, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die Erstbehörde "Sache" des Berufungsverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0213, mwN). 3.1. Zunächst ist auszuführen, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die Erstbehörde "Sache" des Berufungsverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung war vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0213, mwN).

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem - den Revisionswerber betreffenden - Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184, ausgeführt hat, liegt ein gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem - den Revisionswerber betreffenden - Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184, ausgeführt hat, liegt ein gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird.

Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und den Einkommensteuerbescheid 2009 nicht vorgelegt hat.

3.2. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei außerstande gewesen, einen Einkommensteuerbescheid für 2009 vorzulegen, weil sein Einkommensteuerverfahren für 2009 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Revisionswerber frei gestanden wäre, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu stellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 29). Dass der Revisionswerber von der Möglichkeit eines Fristerstreckungsersuchens Gebrauch gemacht hätte, wird in der Revision jedoch nicht behauptet. 3.2. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei außerstande gewesen, einen Einkommensteuerbescheid für 2009 vorzulegen, weil sein Einkommensteuerverfahren für 2009 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Revisionswerber frei gestanden wäre, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu stellen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 29). Dass der Revisionswerber von der Möglichkeit eines Fristerstreckungsersuchens Gebrauch gemacht hätte, wird in der Revision jedoch nicht behauptet.

4.1. Der Revisionswerber bringt darüber hinaus vor, ein Antrag auf Feststellung des Nichtvorliegens der Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002 und ein - ausdrücklich als Eventualantrag bezeichneter - auf § 92 Abs. 1 Z. 5 UG 2002 gestützter Rückerstattungsantrag seien als einheitlicher Antrag zu qualifizieren, sofern der als "Eventualantrag" bezeichnete Antrag nicht ausdrücklich so formuliert sei, dass er erst dann erledigt werden solle, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben sei. Dieser einheitliche Antrag umfasse somit den Antrag auf Feststellung bezüglich der Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002 und den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages wegen Erwerbstätigkeit gemäß § 92 Abs. 1 Z. 5 UG 2002. 4.1. Der Revisionswerber bringt darüber hinaus vor, ein Antrag auf Feststellung des Nichtvorliegens der Studienbeitragspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG 2002 und ein - ausdrücklich als Eventualantrag bezeichneter - auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG 2002 gestützter Rückerstattungsantrag seien als einheitlicher Antrag zu qualifizieren, sofern der als "Eventualantrag" bezeichnete Antrag nicht ausdrücklich so formuliert sei, dass er erst dann erledigt werden solle, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben sei. Dieser einheitliche Antrag umfasse somit den Antrag auf Feststellung bezüglich der Studienbeitragspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG 2002 und den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages wegen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG 2002.

Ein "rechtzeitig eingebrachter Antrag auf Feststellung bezüglich der Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002" sei jedenfalls im Rahmen eines Erlass- bzw. Rückerstattungsverfahrens mitzubehandeln. Dies habe sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde als Berufungsbehörde unterlassen. Dadurch sei der Antrag des Revisionswerbers jedenfalls zum Teil nicht erledigt worden, weshalb er in seinem Recht auf Entscheidung verletzt worden sei.Ein "rechtzeitig eingebrachter Antrag auf Feststellung bezüglich der Studienbeitragspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG 2002" sei jedenfalls im Rahmen eines Erlass- bzw. Rückerstattungsverfahrens mitzubehandeln. Dies habe sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde als Berufungsbehörde unterlassen. Dadurch sei der Antrag des Revisionswerbers jedenfalls zum Teil nicht erledigt worden, weshalb er in seinem Recht auf Entscheidung verletzt worden sei.

4.2. Auch damit gelingt es der Revision nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wie aus dem Sachverhaltsvorbringen des Revisionswerbers selbst hervorgeht, hat der Revisionswerber am 17. Dezember 2010 einen "Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011" gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002 gestellt und diesen Antrag mit Schreiben vom 31. März 2011 wiederholt. In beiden Schreiben hat der Revisionswerber beantragt, dass über seinen auf § 91 Abs. 1 UG 2002 gestützten Antrag mit Leistungsbescheid bzw. "in eventu" mit Feststellungsbescheid abgesprochen werde. Mit weiterer Eingabe vom 31. März 2011 hat der Revisionswerber einen Eventualantrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011 wegen Erwerbstätigkeit gemäß § 92 Abs. 1 Z. 5 UG 2002 gestellt.Wie aus dem Sachverhaltsvorbringen des Revisionswerbers selbst hervorgeht, hat der Revisionswerber am 17. Dezember 2010 einen "Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011" gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG 2002 gestellt und diesen Antrag mit Schreiben vom 31. März 2011 wiederholt. In beiden Schreiben hat der Revisionswerber beantragt, dass über seinen auf Paragraph 91, Absatz eins, UG 2002 gestützten Antrag mit Leistungsbescheid bzw. "in eventu" mit Feststellungsbescheid abgesprochen werde. Mit weiterer Eingabe vom 31. März 2011 hat der Revisionswerber einen Eventualantrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010 aus 2011, wegen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG 2002 gestellt.

Mit diesen Eingaben wurde somit als Antragsgegenstand der Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011 festgelegt. Dass der Revisionswerber diese Anträge unter teilweiser Verwendung des Wortes "Eventualantrag" auf von einander verschiedene gesetzliche Vorschriften stützte, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere begründete dies keinen Eventualantrag, zielt ein Eventualantrag doch im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist (vgl. wiederum das den Revisionswerber betreffende hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, mwN).Mit diesen Eingaben wurde somit als Antragsgegenstand der Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010 aus 2011, festgelegt. Dass der Revisionswerber diese Anträge unter teilweiser Verwendung des Wortes "Eventualantrag" auf von einander verschiedene gesetzliche Vorschriften stützte, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere begründete dies keinen Eventualantrag, zielt ein Eventualantrag doch im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist vergleiche , wiederum das den Revisionswerber betreffende hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, mwN).

Die belangte Behörde ist somit zu Recht - nach dem objektiven Erklärungswert der angeführten Eingaben - insofern von einem einzigen Antrag ausgegangen.

Dass über den in den Eingaben vom 17. Dezember 2010 und 31. März 2011 allenfalls enthaltenen Eventualantrag des Revisionswerbers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht abgesprochen wurde, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides zu bewirken, belastet doch nur die Erledigung eines Eventualantrages vor der Erledigung des Hauptantrages den diesbezüglichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, mwN).Dass über den in den Eingaben vom 17. Dezember 2010 und 31. März 2011 allenfalls enthaltenen Eventualantrag des Revisionswerbers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht abgesprochen wurde, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides zu bewirken, belastet doch nur die Erledigung eines Eventualantrages vor der Erledigung des Hauptantrages den diesbezüglichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche , wiederum das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, mwN).

Dass ein Eventualantrag allenfalls unerledigt geblieben ist, bewirkt umgekehrt - entgegen der offenbar in der Revision vertretenen Auffassung - nicht die Rechtwidrigkeit des den Hauptantrag erledigenden Bescheides. Die Entscheidungspflicht der Behörde kann nicht mit Revision geltend gemacht werden.

5.1. Schließlich vertritt der Revisionswerber die Auffassung, dass der Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen lediglich dokumentiere, dass in einem Kalenderjahr ein bestimmtes Einkommen bezogen worden sei. Daraus sei aber nicht ersichtlich, wann die dem Einkommen zugrunde liegende Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Da der Revisionswerber im Jahr 2009 auf Honorarbasis tätig gewesen sei, könne die belangte Behörde die Erfüllung der in § 92 Abs. 1 Z. 5 UG 2002 geregelten Voraussetzung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides gar nicht beurteilen (und hätte daher eine beantragte Anfrage bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Daten des Revisionswerbers durchführen müssen). 5.1. Schließlich vertritt der Revisionswerber die Auffassung, dass der Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen lediglich dokumentiere, dass in einem Kalenderjahr ein bestimmtes Einkommen bezogen worden sei. Daraus sei aber nicht ersichtlich, wann die dem Einkommen zugrunde liegende Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Da der Revisionswerber im Jahr 2009 auf Honorarbasis tätig gewesen sei, könne die belangte Behörde die Erfüllung der in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG 2002 geregelten Voraussetzung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides gar nicht beurteilen (und hätte daher eine beantragte Anfrage bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Daten des Revisionswerbers durchführen müssen).

5.2. Auch dieses Vorbringen kann die Revision nicht zum Erfolg führen, weil es die Rechtslage verkennt:

Nach dem - unter 2. wiedergegebenen - § 2b Abs. 4 Z. 3 StubeiV 2004 ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd § 92 Abs. 1 Z. 5 UG 2002 durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor.Nach dem - unter 2. wiedergegebenen - Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG 2002 durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor.

6. Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 6. Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. August 2014

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Formgebrechen behebbare Beilagen Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100087.J00

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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