Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. April 2014, Zl. LVwG- 1/28/7-2014, betreffend Bestrafung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Insbesondere hängt die Lösung des vorliegenden Falls nicht davon ab, ob dem Revisionswerber Handlungen bzw. Unterlassungen, die erst nach der Tat gesetzt wurden, zum Vorwurf gemacht werden können, hat doch das Verwaltungsgericht das Verschulden des Revisionswerbers nicht nur auf die unzureichende Information des Revisionswerbers von der vorgefallenen Beschädigung eines Baumes, sondern auch auf die Unterlassung ausreichender Vorsorge zur Verhinderung derartiger eigenmächtiger Störhandlungen von Mitarbeitern gestützt.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Insbesondere hängt die Lösung des vorliegenden Falls nicht davon ab, ob dem Revisionswerber Handlungen bzw. Unterlassungen, die erst nach der Tat gesetzt wurden, zum Vorwurf gemacht werden können, hat doch das Verwaltungsgericht das Verschulden des Revisionswerbers nicht nur auf die unzureichende Information des Revisionswerbers von der vorgefallenen Beschädigung eines Baumes, sondern auch auf die Unterlassung ausreichender Vorsorge zur Verhinderung derartiger eigenmächtiger Störhandlungen von Mitarbeitern gestützt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 12. August 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014100015.L00Im RIS seit
17.11.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014