TE Vwgh Erkenntnis 2014/8/20 2013/17/0815

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Veröffentlicht am 20.08.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
GSpG 1989 §53 Abs2;
GSpG 1989 §53 Abs3;
VwGG §33a idF 2012/I/051;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde 1. der A GmbH in R und 2. der B GmbH in Wien, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. September 2013, Zlen. VwSen-360222/8/MB/SG/WU, VwSen- 360223/7/MB/SG/WU, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Typenbezeichnung "Funwechsler" (mit der Bezeichnung FA2) abgewiesen wurde.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen (hinsichtlich der Beschlagnahme des Walzenspielgerätes mit der Bezeichnung FA1) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft P vom 2. Mai 2013 wurde gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 53 Abs. 2 und Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme zweier Glücksspielgeräte angeordnet.Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft P vom 2. Mai 2013 wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme zweier Glücksspielgeräte angeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.

Die belangte Behörde ist hinsichtlich des Gerätes mit der Typenbezeichnung "Funwechsler" (mit der Bezeichnung FA2) nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2013/17/0802, mwN). Auch in der vorliegenden Beschwerde werden betreffend dieses Glücksspielgerät keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im erwähnten Umfang abzulehnen.Die belangte Behörde ist hinsichtlich des Gerätes mit der Typenbezeichnung "Funwechsler" (mit der Bezeichnung FA2) nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2013/17/0802, mwN). Auch in der vorliegenden Beschwerde werden betreffend dieses Glücksspielgerät keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im erwähnten Umfang abzulehnen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Soweit es um die Einsatzhöhe beim Walzenspielgerät (FA1) geht, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde hat es auch im Beschwerdefall unterlassen, ausreichende Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen an dem gegenständlichen Gerät zu treffen. In diesem Zusammenhang wären auch Feststellungen zur Bedeutung von Serienspielen für den möglichen Höchsteinsatz zu treffen gewesen.Soweit es um die Einsatzhöhe beim Walzenspielgerät (FA1) geht, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde hat es auch im Beschwerdefall unterlassen, ausreichende Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen an dem gegenständlichen Gerät zu treffen. In diesem Zusammenhang wären auch Feststellungen zur Bedeutung von Serienspielen für den möglichen Höchsteinsatz zu treffen gewesen.

Der angefochtene Bescheid ist daher - soweit die Berufung gegen die Beschlagnahme dieses Walzenspielgerätes FA 1 abgewiesen wurde - aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der angefochtene Bescheid ist daher - soweit die Berufung gegen die Beschlagnahme dieses Walzenspielgerätes FA 1 abgewiesen wurde - aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 20. August 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170815.X00

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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