TE Vwgh Beschluss 2014/8/21 Ra 2014/11/0033

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;

Norm

AVG §8;
GlBG 2004 §10 Abs4;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Revisionssache der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt in 1040 Wien, Taubstummengasse 11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. März 2014, Zl. VGW- 001/023/10166/2014-6, betreffend Übertretung des Gleichbehandlungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: R L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen ein näher bezeichnetes (gegenüber der mitbeteiligten Partei als Beschuldigtem) ergangenes Straferkenntnis betreffend Übertretung des Gleichbehandlungsgesetzes abgewiesen.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass gegenständlich eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist und dass daher nur der belangten Behörde bzw. der "revisionslegitimierten Formalpartei" die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zustehe.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass gegenständlich eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist und dass daher nur der belangten Behörde bzw. der "revisionslegitimierten Formalpartei" die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zustehe.

Da die Revisionswerberin entgegen ihren Ausführungen im Revisionsschriftsatz in der gegenständlichen Angelegenheit keine "revisionslegitimierte Formalpartei" ist (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juni 2014, Zl. Ra 2014/11/0017, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird), war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Revisionswerberin entgegen ihren Ausführungen im Revisionsschriftsatz in der gegenständlichen Angelegenheit keine "revisionslegitimierte Formalpartei" ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Juni 2014, Zl. Ra 2014/11/0017, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird), war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. August 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110033.L00

Im RIS seit

18.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten