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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Revisionssache der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt in 1040 Wien, Taubstummengasse 11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. März 2014, Zl. VGW- 001/023/10166/2014-6, betreffend Übertretung des Gleichbehandlungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: R L), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen ein näher bezeichnetes (gegenüber der mitbeteiligten Partei als Beschuldigtem) ergangenes Straferkenntnis betreffend Übertretung des Gleichbehandlungsgesetzes abgewiesen.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass gegenständlich eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist und dass daher nur der belangten Behörde bzw. der "revisionslegitimierten Formalpartei" die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zustehe.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass gegenständlich eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist und dass daher nur der belangten Behörde bzw. der "revisionslegitimierten Formalpartei" die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zustehe.
Da die Revisionswerberin entgegen ihren Ausführungen im Revisionsschriftsatz in der gegenständlichen Angelegenheit keine "revisionslegitimierte Formalpartei" ist (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juni 2014, Zl. Ra 2014/11/0017, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird), war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Revisionswerberin entgegen ihren Ausführungen im Revisionsschriftsatz in der gegenständlichen Angelegenheit keine "revisionslegitimierte Formalpartei" ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Juni 2014, Zl. Ra 2014/11/0017, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird), war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. August 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110033.L00Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014