RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §19b idF 2003/I/130;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0006 E 23. Jänner 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0123 E 19. April 1995 VwSlg 14237 A/1995 RS 2

Stammrechtssatz

§ 15 Abs 2 erster Satz GehG enthält keine Anordnung, daß mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfaßten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen sind. Dies würde auch dem Grundgedanken widersprechen, wonach zwischen den (erbrachten) dienstlichen Leistungen und dem Anspruch auf Nebengebühren nach dem Gesetz ein Zusammenhang besteht, mag dieser Zusammenhang auch bei der Pauschalierung der Nebengebühren erheblich gelockert sein (vgl § 15 Abs 5 GehG). Es muß daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob im Fall der Berechtigung des Anspruches des Beamten die Nebengebühren einzeln oder eine erhöhte pauschalierte Nebengebührenabgeltung vorgenommen wird, ist der Dienstbehörde vorbehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120004.X02

Im RIS seit

05.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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