Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHG 1949 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der Österreichischen Tierärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Peter Behawy, Rechtsanwalt in 4120 Neufelden, Markt 38, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 4. April 2012, Zl. BMG-74120/0005-II/B/10/2012, betreffend Aufhebung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 50 Abs. 3 TÄG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der Österreichischen Tierärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Peter Behawy, Rechtsanwalt in 4120 Neufelden, Markt 38, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 4. April 2012, Zl. BMG-74120/0005-II/B/10/2012, betreffend Aufhebung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer gemäß Paragraph 50, Absatz 3, TÄG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Beschluss vom 30. März 2012 (TOP 17.1. der Tagesordnung) beauftragte die Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer deren Präsidenten mit der Einsetzung eines Kontrollausschusses zur Überprüfung und Berichterstattung kammerinterner Vorgänge und Finanzgebarungen nach (näher umschriebenen) Vorgaben der Hauptversammlung (Punkt 1.), legte namentlich die Besetzung des aus fünf Personen bestehenden Kontrollausschusses fest (Punkt 2.) und sprach aus, dass der genannte Kontrollausschuss seine Arbeit sofort aufnehmen solle (Punkt 3.).
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den genannten Beschluss vom 30. März 2012 gemäß § 50 Abs. 3 Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975 idF BGBl. I Nr. 3/2009 (kurz: TÄG), als gesetzwidrig auf.Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den genannten Beschluss vom 30. März 2012 gemäß Paragraph 50, Absatz 3, Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009, (kurz: TÄG), als gesetzwidrig auf.
In der Begründung führte sie (hier auf das Wesentliche zusammengefasst) aus, dass zwar Punkt 1. des genannten Beschlusses vom 30. März 2012 als rechtskonforme Änderung der Geschäftsordnung (§ 36 Abs. 5 Z 5 TÄG) betreffend eine Regelung zur Einsetzung eines Kontrollausschusses zwecks Wahrnehmung der in § 36 Abs. 5 Z 2 TÄG genannten Aufgaben interpretiert werden könne. Im Zusammenhang mit den weiteren Punkten 2. und 3. des genannten Beschlusses vom 30. März 2012 erweise sich dieser Beschluss jedochIn der Begründung führte sie (hier auf das Wesentliche zusammengefasst) aus, dass zwar Punkt 1. des genannten Beschlusses vom 30. März 2012 als rechtskonforme Änderung der Geschäftsordnung (Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer 5, TÄG) betreffend eine Regelung zur Einsetzung eines Kontrollausschusses zwecks Wahrnehmung der in Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer 2, TÄG genannten Aufgaben interpretiert werden könne. Im Zusammenhang mit den weiteren Punkten 2. und 3. des genannten Beschlusses vom 30. März 2012 erweise sich dieser Beschluss jedoch
- in seiner Gesamtheit - als rechtswidrig:
Die Einsetzung von Ausschüssen zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Hauptversammlung und Berichterstattung an die Hauptversammlung sei nämlich in der taxativen Aufzählung der Kompetenzen der Hauptversammlung in § 36 Abs. 5 leg. cit. nicht enthalten (und insbesondere auch nicht durch § 36 Abs. 5 Z 8 TÄG gedeckt), sondern obliege gemäß § 37 Abs. 5 TÄG dem Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer.Die Einsetzung von Ausschüssen zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Hauptversammlung und Berichterstattung an die Hauptversammlung sei nämlich in der taxativen Aufzählung der Kompetenzen der Hauptversammlung in Paragraph 36, Absatz 5, leg. cit. nicht enthalten (und insbesondere auch nicht durch Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer 8, TÄG gedeckt), sondern obliege gemäß Paragraph 37, Absatz 5, TÄG dem Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer.
Durch die sofortige Einsetzung des Kontrollausschusses und die Beschickung desselben mit Personen, die der Hauptversammlung nicht angehörten, werde eigenmächtig ein gesetzlich nicht vorgesehenes Gremium geschaffen, sodass der gegenständliche Beschluss vom 30. März 2012 durch die Aufsichtsbehörde als gesetzwidrig aufzuheben gewesen sei.
Gegen diesen (am 4. April 2012 erlassenen) Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Österreichischen Tierärztekammer. Auf diese Beschwerde sind, weil das VwGbk-ÜG nicht anderes bestimmt, gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes in seiner bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Gegen diesen (am 4. April 2012 erlassenen) Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Österreichischen Tierärztekammer. Auf diese Beschwerde sind, weil das VwGbk-ÜG nicht anderes bestimmt, gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes in seiner bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 135/2006, lautete bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 86/2012 (Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird) mit Ablauf des 14. August 2012 auszugsweise:Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,, lautete bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, (Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird) mit Ablauf des 14. August 2012 auszugsweise:
"§ 36. (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Außenstellen zusammen. Sie steht unter dem Vorsitz des Präsidenten der Kammer.
...
§ 37. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der Kammer und vier Vizepräsidenten der Kammer.Paragraph 37, (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der Kammer und vier Vizepräsidenten der Kammer.
...
...
§ 50. (1) Die Kammer untersteht der Aufsicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.Paragraph 50, (1) Die Kammer untersteht der Aufsicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
...
..."
Die Novelle zum Tierärztegesetz, BGBl. I Nr. 86/2012, die gemäß § 75b Abs. 1 leg. cit. mit Ablauf der am 14. August 2012 erfolgten Kundmachung in Kraft trat, lautet auszugsweise:Die Novelle zum Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, die gemäß Paragraph 75 b, Absatz eins, leg. cit. mit Ablauf der am 14. August 2012 erfolgten Kundmachung in Kraft trat, lautet auszugsweise:
"§ 75b. ...
...."
Das Tierärztekammergesetz-TÄKamG, BGBl. I Nr. 86/2012, das am 15. August 2012 in Kraft trat, lautet in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 80/2013 auszugsweise (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):Das Tierärztekammergesetz-TÄKamG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, das am 15. August 2012 in Kraft trat, lautet in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, auszugsweise (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"§ 1. (1) Zur Vertretung der Angehörigen des tierärztlichen Berufes ist die 'Österreichische Tierärztekammer' (im Folgenden: Tierärztekammer) mit Sitz in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In jedem Bundesland ist eine Landesstelle einzurichten.
...
§ 14. Organe der Tierärztekammer sind: Paragraph 14, Organe der Tierärztekammer sind:
§ 18. (1) Von der Delegiertenversammlung wird für die Dauer von jeweils vier Kalenderjahren ein Kontrollausschuss, der aus drei Kammermitgliedern besteht, gewählt. Für jedes Mitglied wird weiters eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt.Paragraph 18, (1) Von der Delegiertenversammlung wird für die Dauer von jeweils vier Kalenderjahren ein Kontrollausschuss, der aus drei Kammermitgliedern besteht, gewählt. Für jedes Mitglied wird weiters eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt.
...
Überleitung der Organe
§ 83. (1) Zur Konstituierung der Delegiertenversammlung nach diesem Bundesgesetz ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis 1. Juli 2013 durchzuführen. Die Wahl des Vorstandes, der Kontrollausschusses und der Mitglieder des Kuratoriums nach diesem Bundesgesetz hat unverzüglich nach Angelobung der neugewählten Delegiertenversammlung zu erfolgen.Paragraph 83, (1) Zur Konstituierung der Delegiertenversammlung nach diesem Bundesgesetz ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis 1. Juli 2013 durchzuführen. Die Wahl des Vorstandes, der Kontrollausschusses und der Mitglieder des Kuratoriums nach diesem Bundesgesetz hat unverzüglich nach Angelobung der neugewählten Delegiertenversammlung zu erfolgen.
1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Hauptversammlung sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und
2. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder des Kuratoriums im Amt; die Hauptversammlung gilt als Delegiertenversammlung, für Abstimmungen ist § 36 Abs. 6 und 7 des Tierärztegesetzes anzuwenden. 2. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder des Kuratoriums im Amt; die Hauptversammlung gilt als Delegiertenversammlung, für Abstimmungen ist Paragraph 36, Absatz 6, und 7 des Tierärztegesetzes anzuwenden.
...
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer vom 30. März 2012, mit dem der Präsident mit der Einsetzung eines (in seiner Zusammensetzung festgelegten) Kontrollausschusses zur Überprüfung und Berichterstattung kammerinterner Vorgänge und Finanzgebarungen beauftragt wurde.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses aus, wohingegen sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aus näher ausgeführten Beschwerdegründen im Recht auf Selbstverwaltung und auf Einsetzung und Besetzung eines Kontrollausschusses als verletzt erachtet.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/01/0095, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt vergleiche , aus vielen den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/01/0095, mwN).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die Beschwerdeführerin auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof in dem von ihr bezeichneten Recht auf Einsetzung und Besetzung eines Kontrollausschusses nicht besser gestellt sein kann:
Durch die mit BGBl. I Nr. 86/2012 bewirkte Änderung der Rechtslage (Erlassung eines eigenen Tierärztekammergesetzes und Streichung der diesbezüglichen Bestimmungen im Tierärztegesetz) ist nunmehr ex lege (so insbesondere auch durch § 83 Abs. 1 und 4 TÄKamG) die Einsetzung (Wahl) eines Kontrollausschusses durch die Delegiertenversammlung (als solche gilt gemäß § 83 Abs. 2 TÄKamG vorübergehend auch die vormalige Hauptversammlung) der Österreichischen Tierärztekammer vorgesehen.Durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, bewirkte Änderung der Rechtslage (Erlassung eines eigenen Tierärztekammergesetzes und Streichung der diesbezüglichen Bestimmungen im Tierärztegesetz) ist nunmehr ex lege (so insbesondere auch durch Paragraph 83, Absatz eins, und 4 TÄKamG) die Einsetzung (Wahl) eines Kontrollausschusses durch die Delegiertenversammlung (als solche gilt gemäß Paragraph 83, Absatz 2, TÄKamG vorübergehend auch die vormalige Hauptversammlung) der Österreichischen Tierärztekammer vorgesehen.
Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hätte somit keine praktische Bedeutung für die Österreichische Tierärztekammer mehr. Soweit die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 31. Juli 2014 dagegen vorbringt, dass im Falle der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides "die damals handelnden Organe durch Nichtbefolgung des Auftrages zur Einsetzung des Kontrollausschusses rechtswidrig gehandelt haben", woraus "Schadenersatzansprüche resultieren könnten" und damit "auch die Verantwortung gegenüber den beitragzahlenden Mitgliedern gewahrt werde", so ist dieses (u.a. hinsichtlich des Anspruchsgegners nicht näher präzisierte) Vorbringen schon deshalb nicht geeignet, ein aufrechtes Interesse an der inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde darzutun, weil nach ständiger hg. Rechtsprechung die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatz bzw. die Möglichkeit der Amtshaftung (die Österreichische Tierärztekammer, der das Handeln ihrer Organe zuzurechnen ist, ist gemäß § 1 Abs. 2 TÄKamG eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit Rechtsträger iSd § 1 AHG) am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern vermag (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. 2012/01/0095 mwN, sowie etwa jenen vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0199, sowie - mit Hinweis auf § 11 AHG - den Beschluss vom 17. August 2010, Zl. 2006/06/0032).Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hätte somit keine praktische Bedeutung für die Österreichische Tierärztekammer mehr. Soweit die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 31. Juli 2014 dagegen vorbringt, dass im Falle der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides "die damals handelnden Organe durch Nichtbefolgung des Auftrages zur Einsetzung des Kontrollausschusses rechtswidrig gehandelt haben", woraus "Schadenersatzansprüche resultieren könnten" und damit "auch die Verantwortung gegenüber den beitragzahlenden Mitgliedern gewahrt werde", so ist dieses (u.a. hinsichtlich des Anspruchsgegners nicht näher präzisierte) Vorbringen schon deshalb nicht geeignet, ein aufrechtes Interesse an der inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde darzutun, weil nach ständiger hg. Rechtsprechung die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatz bzw. die Möglichkeit der Amtshaftung (die Österreichische Tierärztekammer, der das Handeln ihrer Organe zuzurechnen ist, ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TÄKamG eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit Rechtsträger iSd Paragraph eins, AHG) am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern vermag vergleiche , den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. 2012/01/0095 mwN, sowie etwa jenen vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0199, sowie - mit Hinweis auf Paragraph 11, AHG - den Beschluss vom 17. August 2010, Zl. 2006/06/0032).
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsendenDa die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 58, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die Paragraphen 47, bis 56 nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden
Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. abermals den zitierten Beschluss Zl. 2012/01/0095 mwN).Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , abermals den zitierten Beschluss Zl. 2012/01/0095 mwN).
Wien, am 21. August 2014
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012110103.X00Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014