RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art88 Abs1;
RDG §99;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0015 E 23. Januar 2008

Rechtssatz

Art. 88 B-VG sichert die richterliche Unabhängigkeit durch die dort vorgesehene Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Die zentralen Sicherungsmechanismen der richterlichen Unabhängigkeit statuiert Art. 88 B-VG, der es dem Richter ermöglicht, nach eigener Überzeugung zu entscheiden, ohne eine Versetzung oder gar Absetzung befürchten zu müssen. Die Möglichkeit der Überschreitung der nach Art. 88 Abs. 1 B-VG in der Gerichtsverfassung bestimmten Altersgrenze darf das Gesetz auch nicht ausnahmsweise vorsehen. Das bedeutet, dass ein Richter bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze jedenfalls in den Ruhestand treten muss (vgl. die Erläuterten Bemerkungen zu § 99 RDG sowie Piska in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz. 1 und 5 zu Art. 88 B-VG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120005.X02

Im RIS seit

03.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten