Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art129;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/19/0006 Ro 2014/19/0009 Ro 2014/19/0008 Ro 2014/19/0007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, in den Beschwerdesachen 1. des A A, 2. der H A, 3. des R A, 4. der D A,
5. des M A, alle in 4651 Stadl-Paura, alle vertreten durch Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Edisonstraße 1, gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes je vom 28. Juni 2013,
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, ein aus Russland stammendes Ehepaar und ihre minderjährigen Kinder - alle gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an - stellten am 12. März 2013 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Das Bundesasylamt wies diese Anträge jeweils mit Bescheid vom 31. Mai 2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab und sprach gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation aus. Die Durchführung der Ausweisungen wurde unter einem bis 30. November 2013 aufgeschoben.Das Bundesasylamt wies diese Anträge jeweils mit Bescheid vom 31. Mai 2013 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab und sprach gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation aus. Die Durchführung der Ausweisungen wurde unter einem bis 30. November 2013 aufgeschoben.
Den dagegen erhobenen Beschwerden gab der Asylgerichtshof mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 28. Juni 2013 keine Folge.
Sodann brachten die Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof - noch im Jahr 2013 (dort eingelangt am 15. Juli 2013) - Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Erhebung von Beschwerden bei diesem Gerichtshof ein. Diese Anträge wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. März 2014, U 1662/2013-7, bewilligt. Im Anschluss erhoben die nunmehr durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 28. Juni 2013 mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2014, U 1662 - U 1666/2013-17, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerden ab.
Über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführer vom 15. Juli 2014 gemäß § 87 Abs. 3 VfGG trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juli 2014, U 1662/2013-23, die Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführer vom 15. Juli 2014 gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juli 2014, U 1662/2013-23, die Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Diese Beschwerden erweisen sich wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als nicht zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit, deren Fehlen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zur Zurückweisung zu führen hat, von Amts wegen wahrzunehmen. Dem Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes kommt eine Bindungswirkung jedenfalls hinsichtlich der genannten Prozessvoraussetzung nicht zu (vgl. zur Frage einer Bindung an den Abtretungsbeschluss etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2000, 97/12/0366, vom 29. Oktober 1996, 96/11/0152, und vom 27. Juni 1985, 85/08/0065 und 84/08/0153; vgl. auch Pkt. 2.4. der Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014, wonach eine Abtretung bei Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen selbst dann zu erfolgen hat, wenn die Erhebung einer Revision sich als nicht zulässig darstellt).Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit, deren Fehlen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zur Zurückweisung zu führen hat, von Amts wegen wahrzunehmen. Dem Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes kommt eine Bindungswirkung jedenfalls hinsichtlich der genannten Prozessvoraussetzung nicht zu vergleiche , zur Frage einer Bindung an den Abtretungsbeschluss etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2000, 97/12/0366, vom 29. Oktober 1996, 96/11/0152, und vom 27. Juni 1985, 85/08/0065 und 84/08/0153; vergleiche , auch Pkt. 2.4. der Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30 aus 2014,, wonach eine Abtretung bei Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen selbst dann zu erfolgen hat, wenn die Erhebung einer Revision sich als nicht zulässig darstellt).
Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) sieht auszugsweise vor:
"Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
...
"Verfassungsgerichtshof
§ 6. ... Paragraph 6, ...
"Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes
§ 7. (1) Ist eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, gegen die eine Beschwerde gemäß Art. 144a Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so kann gegen sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG.Paragraph 7, (1) Ist eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, gegen die eine Beschwerde gemäß Artikel 144 a, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so kann gegen sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG.
"Beschwerden, die vom Verfassungsgerichtshof
dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten werden
§ 8. Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." Paragraph 8, Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in den gegenständlichen Fällen eine Konstellation nach § 8 VwGbk-ÜG nicht gegeben ist.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in den gegenständlichen Fällen eine Konstellation nach Paragraph 8, VwGbk-ÜG nicht gegeben ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, festgehalten, dass die Behandlung einer vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in einem Übergangsfall abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach den Bestimmungen des B-VG bzw. VwGG in der jeweils seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ("Revisionsmodell") schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG und §§ 25a ff VwGG nur Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Revision unterliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, festgehalten, dass die Behandlung einer vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in einem Übergangsfall abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach den Bestimmungen des B-VG bzw. VwGG in der jeweils seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ("Revisionsmodell") schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraphen 25 a, ff VwGG nur Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Revision unterliegen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren durch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vor Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängig wurde, aber vom Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof - anders als nach der nicht für Übergangsfälle seit 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage, wonach gemäß § 26 Abs. 4 VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG durch den Verfassungsgerichtshof, (nur) die Frist zur Erhebung einer Revision neu zu laufen beginnt - mit Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wird (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045).Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren durch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vor Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängig wurde, aber vom Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof - anders als nach der nicht für Übergangsfälle seit 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage, wonach gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG durch den Verfassungsgerichtshof, (nur) die Frist zur Erhebung einer Revision neu zu laufen beginnt - mit Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045).
Nichts anderes hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für jene ebenfalls im VwGbk-ÜG nicht ausdrücklich geregelten Übergangsfälle - falls sich diesbezüglich auch anderweitig (etwa im Materiengesetz) keine darauf Bezug nehmenden (Übergangs-)Bestimmungen finden - zu gelten, in denen - wie hier - vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verfassungsgerichtshof innerhalb der Beschwerdefrist ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof aber - sei es nach Bewilligung des Verfahrenshilfeantrages oder nach dessen Abweisung - erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, und der Verfassungsgerichtshof diese erst nach dem 1. Jänner 2014 an den Verwaltungsgerichtshof abtritt.
Seit 1. Jänner 2014 ist gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG - andere Tatbestände sind fallbezogen von vorherein nicht in Betracht zu ziehen - der Verwaltungsgerichtshof berufen, über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit zu erkennen. Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Seit 1. Jänner 2014 ist gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - andere Tatbestände sind fallbezogen von vorherein nicht in Betracht zu ziehen - der Verwaltungsgerichtshof berufen, über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit zu erkennen. Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Beim seit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr existenten Asylgerichtshof handelt es sich schon deswegen um kein Verwaltungsgericht im Sinn des Art. 129 B-VG, weil diese erst mit 1. Jänner 2014 neu eingerichtet wurden (vgl. Art. 151 Abs. 51 B-VG; zur Verneinung der Identität des Bundesverwaltungsgerichts mit dem früheren Asylgerichtshof vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Fr 2014/01/0002). Die angefochtenen Entscheidungen sind somit keine der Revision zugänglichen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts im Sinn des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.Beim seit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr existenten Asylgerichtshof handelt es sich schon deswegen um kein Verwaltungsgericht im Sinn des Artikel 129, B-VG, weil diese erst mit 1. Jänner 2014 neu eingerichtet wurden vergleiche , Artikel 151, Absatz 51, B-VG; zur Verneinung der Identität des Bundesverwaltungsgerichts mit dem früheren Asylgerichtshof vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Fr 2014/01/0002). Die angefochtenen Entscheidungen sind somit keine der Revision zugänglichen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts im Sinn des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Lediglich in jenen Fällen, in denen von den den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit regelnden Vorschriften - insbesondere jenen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) - die Bekämpfung von Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof, die nicht von Verwaltungsgerichten erlassen wurden, auch nach dem 1. Jänner 2014 gesetzlich (ausnahmsweise) für zulässig erklärt wurde, besteht (gegebenenfalls: weiterhin) eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für Verfahren über dementsprechend erfolgte Anfechtungen.
Solche Bestimmungen bestehen aber für eine Konstellation, wie sie hier vorliegt, nicht. Vielmehr ergibt sich auch aus § 4 und § 6 Abs. 4 VwGbk-ÜG, dass dem (früheren) Asylgerichtshof zuzurechnende Entscheidungen (auch) nach dem 1. Jänner 2014 nicht der Anfechtung beim Verwaltungsgerichtshof unterliegen sollen.Solche Bestimmungen bestehen aber für eine Konstellation, wie sie hier vorliegt, nicht. Vielmehr ergibt sich auch aus Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz 4, VwGbk-ÜG, dass dem (früheren) Asylgerichtshof zuzurechnende Entscheidungen (auch) nach dem 1. Jänner 2014 nicht der Anfechtung beim Verwaltungsgerichtshof unterliegen sollen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG ohne weiteres Verfahren - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 27. August 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014190005.J00Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014