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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache der A G in G, vertreten durch Mag. Jasmine Ringel, Rechtsanwältin in 8045 Graz, Am Arlandgrund 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. November 2013, Zl. UVS 30.9-99/2013-10, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. November 2013 wurde über die Revisionswerberin wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof begann im vorliegenden Fall im Hinblick auf dessen Zustellung an die beigegebene Verfahrenshelferin am 9. Jänner 2014. Die am 12. Februar 2014 zur Post gegebene Revision erweist sich daher jedenfalls als fristgerecht.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des hier analog anzuwendenden § 4 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des hier analog anzuwendenden Paragraph 4, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In diesem Sinn macht die Revisionswerberin erkennbar geltend, dass die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei sie sich auf die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/21/0203, und vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0303, bezieht. Im vorliegenden Fall liegt jedoch einerseits der zu Zl. 2007/21/0303 konstatierte Spruchfehler nicht vor. Andererseits hat die belangte Behörde ohnehin die in Zl. 2002/21/0203 vermisste "hypothetische Ausweisungsbeurteilung" vorgenommen; dass sie dabei zu dem Ergebnis gelangte, die Revisionswerberin habe nicht dargetan, dass es seit ihrer asylrechtlichen Ausweisung zu einer maßgeblichen Verstärkung ihrer privaten oder familiären Bindungen in Österreich gekommen sei, ist vor dem Hintergrund der Aktenlage und des in der Revision erstatteten Vorbringens aber nicht zu beanstanden.
Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind somit im vorliegenden Fall erfüllt. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien auf Grund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGGDie genannten Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG sind somit im vorliegenden Fall erfüllt. Die Revision kann daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien auf Grund der genannten Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, VwGG
(idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben. in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.
Wien, am 28. August 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210042.J00Im RIS seit
11.11.2014Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014