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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Juni 2014, Zl LVwG-WU-13-0060, betreffend Übertretung der StVO, erhobenen und zur hg Zl Ra 2014/02/0088 protokollierten Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber einer Übertretung der StVO für schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 370 (Ersatzfreiheitsstrafe von 152 Stunden) verhängt.
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wird lediglich ausgeführt, dass öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und daher davon ausgegangen werden müsse, dass die Nachteile für den Revisionswerber bei Ablehnung der aufschiebenden Wirkung "unverhältnismäßig größer" seien. Die Einhebung des Strafbetrages würd einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Der Antrag enthält insbesondere keinerlei Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation des Revisionswerbers.
Der Revisionswerber hat damit dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot (vgl u.a. den auch für die Rechtslage seit dem 1. Jänner 2014 maßgeblichen hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) nicht entsprochen, sodass dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.Der Revisionswerber hat damit dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot vergleiche , u.a. den auch für die Rechtslage seit dem 1. Jänner 2014 maßgeblichen hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) nicht entsprochen, sodass dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.
Wien, am 28. August 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020088.L00Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015