Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Köhler und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. April 2014, Zl. LVwG-1-099/R9-2012, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird in der vorliegenden Beschwerde zunächst mit Hinweis darauf begründet, dass es keine Rechtsprechung zur Frage der Straffestsetzung gebe, wenn die Berufungsinstanz an Stelle einer Gesamtstrafe für zwei Apparate eine einzelne Strafe für das Betreiben eines Apparats verhängt (und hinsichtlich des anderen Apparats der Berufung Folge gibt und das Verfahren einstellt). Überdies beziehe sich die vorhandene Rechtsprechung auf die unabhängigen Verwaltungssenate.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 21. August 2014, Zl. Ra 2014/17/0012-3, ausgeführt, das letztere Argument begründe die Zulässigkeit der Revision insofern nicht, als die Verwaltungsgerichte von Verfassungs wegen in Verwaltungsstrafsachen über Berufungen in der Sache zu entscheiden haben (Art. 130 Abs. 4 B-VG) und insofern an die Stelle der unabhängigen Verwaltungssenate getreten sind (vgl. auch Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG). Die bisherige Rechtsprechung zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz und ihrer Verpflichtung zur Herabsetzung der Strafe im Falle der Reduktion des Tatvorwurfs ist daher grundsätzlich auf die Verwaltungsgerichte übertragbar. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ist nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2004/15/0031).Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 21. August 2014, Zl. Ra 2014/17/0012-3, ausgeführt, das letztere Argument begründe die Zulässigkeit der Revision insofern nicht, als die Verwaltungsgerichte von Verfassungs wegen in Verwaltungsstrafsachen über Berufungen in der Sache zu entscheiden haben (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) und insofern an die Stelle der unabhängigen Verwaltungssenate getreten sind vergleiche , auch Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die bisherige Rechtsprechung zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz und ihrer Verpflichtung zur Herabsetzung der Strafe im Falle der Reduktion des Tatvorwurfs ist daher grundsätzlich auf die Verwaltungsgerichte übertragbar. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ist nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2004/15/0031).
Soweit in der Revision der Standpunkt vertreten wird, es liege keine Rechtsprechung zu § 52 Abs. 8 VwGVG vor, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung inhaltlich mit § 65 VStG übereinstimmt, sodass auf die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung verwiesen werden kann - im vorliegenden FallSoweit in der Revision der Standpunkt vertreten wird, es liege keine Rechtsprechung zu Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG vor, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung inhaltlich mit Paragraph 65, VStG übereinstimmt, sodass auf die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung verwiesen werden kann - im vorliegenden Fall
s. Walther/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, E 24 und 25 zu § 65 VStG.s. Walther/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, E 24 und 25 zu Paragraph 65, VStG.
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014170019.L00Im RIS seit
29.12.2014Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015