Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Revision des W H in B, vertreten durch die Anderwald-Borowan-Roppatsch Rechtsanwälte OG in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 8/1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 9. Oktober 2013, Zl. GIS 0676/13, betreffend u. a. Rundfunkgebühren für den Zeitraum 2/2010 bis 5/2013, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Revision des W H in B, vertreten durch die Anderwald-Borowan-Roppatsch Rechtsanwälte OG in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 8/1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 9. Oktober 2013, Zl. GIS 0676/13, betreffend u. a. Rundfunkgebühren für den Zeitraum 2 aus 2010, bis 5 aus 2013,, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber bietet in seinem eigenen Wohnhaus fünf Appartements als Ferienwohnungen zur Vermietung an.
Mit Bescheid der Gebühren Info Service GmbH (in der Folge: GIS) vom 24. März 2011 wurden dem Revisionswerber, adressiert an "FirmaAppartments (Name des Revisionswerbers und dessen Adresse)", Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abgaben beginnend mit 1. Februar 2010 von 23,31 EUR monatlich pro Radio- und Fernsehmeldung unter einer Teilnehmernummer vorgeschrieben, wobei zusätzlich zum bereits gemeldeten "privaten Standort" an derselben Adresse jede der fünf Ferienwohnungen als eigener zusätzlicher Standort gewertet wurde.
Dagegen erhob der Revisionswerber Berufung an die belangte Behörde. Er sei Privatzimmervermieter und bezahle bereits einmal Rundfunkgebühren. Er vermiete keine Wohnungen, sondern Gästeappartements und habe keine Firma. Zudem verweise er auf § 3 Abs. 3 Rundfunkgebührengesetz (RGG), wonach von einem Privatzimmervermieter an einem Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernsehempfangseinrichtungen betrieben werden dürfe.Dagegen erhob der Revisionswerber Berufung an die belangte Behörde. Er sei Privatzimmervermieter und bezahle bereits einmal Rundfunkgebühren. Er vermiete keine Wohnungen, sondern Gästeappartements und habe keine Firma. Zudem verweise er auf Paragraph 3, Absatz 3, Rundfunkgebührengesetz (RGG), wonach von einem Privatzimmervermieter an einem Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernsehempfangseinrichtungen betrieben werden dürfe.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2011 behob die belangte Behörde den Bescheid der GIS vom 24. März 2011 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS zurück.Mit Bescheid vom 19. Mai 2011 behob die belangte Behörde den Bescheid der GIS vom 24. März 2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS zurück.
Begründend hielt die belangte Behörde unter Hinweis u.a. auf Angaben des Revisionswerbers im Internet fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Appartements "um vollständig abgegrenzte Einheiten" handle, in denen Personen alle ihre notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen könnten. Bei diesen Wohneinheiten handle es sich um "fünf weitere und unterschiedliche Standorte". Die Vermietung von Wohnungen, Ferienwohnungen oder Appartements falle nicht unter den Begriff der Privatzimmervermietung. Die GIS werde eingeladen, fünf neue Bescheide zu erlassen, die als "Entscheidungskriterium" mit Ferienwohnung 1 bis 5 zu bezeichnen und an den Revisionswerber persönlich zu richten seien.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit den daraufhin ergangenen Bescheiden vom 12. Juli 2011 zu fünf verschiedenen Teilnehmernummern wurden dem Revisionswerber monatliche Rundfunkgebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte für eine Radio- und Fernsehmeldung, beginnend mit 1. Februar 2010 vorgeschrieben. Begründend wurden ergänzende Internetrecherchen angeführt und erneut festgehalten, dass für die fünf Appartements jeweils Rundfunkgebühren und alle damit verbundenen Abgaben und Entgelte zu entrichten wären.
Dagegen erhob der Revisionswerber neuerlich Berufung an die belangte Behörde, die daraufhin mit Bescheid vom 11. August 2011 die Bescheide der GIS vom 12. Juli 2011 behob. Begründend verwies die belangte Behörde auf die mangelhafte Fertigungsklausel der Bescheide und das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, 2010/17/0176, wonach die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden und ordnungsgemäße Fertigung zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehörten.
Mit Bescheid der GIS vom 6. Juni 2013 wurden dem Revisionswerber schließlich erneut Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundene Entgelte und Abgaben für jede der fünf Ferienwohnungen als eigenen Standort für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2013 in Höhe von EUR 381,62 (für jeweils 4 Kalendermonate im Jahr) vorgeschrieben.
Begründend wurde darauf verwiesen, dass es sich bei den fünf Appartements um fünf abgeschlossene Wohnungseinheiten mit eigenem Küchenblock, Bad, WC und Schlafraum handle, die die Feriengäste auf Selbstversorgungsbasis und ohne Angebot eines Frühstücks im Hausverband bewohnten. Zudem würde der Revisionswerber nicht unter den Begriff des Privatzimmervermieters fallen, weil er mehr als 10 Fremdbetten anbieten würde und den Rahmen einer Privatzimmervermietung auch durch die angebotenen Leistungen überschreite. Da die fünf abgeschlossenen Wohnungen nach dem RGG nicht das ganze Jahr über vermietet würden, seien für sie eingeschränkte Meldungen nach § 3 Abs. 3a RGG für jeweils mindestens 4 Monate zu erstatten. Die Voraussetzung nach § 3 Abs. 3a RGG, dass bereits Rundfunkgebühren samt damit zusammenhängenden Abgaben und Entgelten ununterbrochen für eine Wohnung entrichtet würden, sei mit Meldung des privaten Standortes des Revisionswerbers seit 1. Mai 1985 gegeben.Begründend wurde darauf verwiesen, dass es sich bei den fünf Appartements um fünf abgeschlossene Wohnungseinheiten mit eigenem Küchenblock, Bad, WC und Schlafraum handle, die die Feriengäste auf Selbstversorgungsbasis und ohne Angebot eines Frühstücks im Hausverband bewohnten. Zudem würde der Revisionswerber nicht unter den Begriff des Privatzimmervermieters fallen, weil er mehr als 10 Fremdbetten anbieten würde und den Rahmen einer Privatzimmervermietung auch durch die angebotenen Leistungen überschreite. Da die fünf abgeschlossenen Wohnungen nach dem RGG nicht das ganze Jahr über vermietet würden, seien für sie eingeschränkte Meldungen nach Paragraph 3, Absatz 3 a, RGG für jeweils mindestens 4 Monate zu erstatten. Die Voraussetzung nach Paragraph 3, Absatz 3 a, RGG, dass bereits Rundfunkgebühren samt damit zusammenhängenden Abgaben und Entgelten ununterbrochen für eine Wohnung entrichtet würden, sei mit Meldung des privaten Standortes des Revisionswerbers seit 1. Mai 1985 gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung - nach einer Berufungsvorentscheidung der GIS und dem Antrag des Revisionswerbers auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 1449/2013-4, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 1449/2013-4, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtrat.
Mit der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführten Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Entrichtung von Rundfunkgebühren.
Über die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ohne Erstattung einer Gegenschrift erwogen:
Im vorliegenden Fall, der eine im Jahre 2013 erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welcher der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war und die nach dem 31. Dezember 2013 vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, betrifft, ist mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, bzw. im VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, § 4 VwGbk-ÜG analog heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2014, Ro 2014/17/0052).Im vorliegenden Fall, der eine im Jahre 2013 erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welcher der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war und die nach dem 31. Dezember 2013 vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, betrifft, ist mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bzw. im VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, Paragraph 4, VwGbk-ÜG analog heranzuziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2014, Ro 2014/17/0052).
Die Revision ist nicht begründet.
Mit der vorliegenden Revision macht der Revisionswerber im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den fünf Ferienwohnungen nicht um gesonderte Standorte im Sinne des RGG handle und er als Privatzimmervermieter für die darin betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen keine weiteren Gebühren entrichten müsse.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass die belangte Behörde in ihrem nach § 66 Abs. 2 AVG ergangenen, rechtskräftigen Bescheid vom 19. Mai 2011 die fünf Appartements bereits als fünf verschiedene Standorte qualifiziert und eine Privatzimmervermietung verneint hat.Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass die belangte Behörde in ihrem nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen, rechtskräftigen Bescheid vom 19. Mai 2011 die fünf Appartements bereits als fünf verschiedene Standorte qualifiziert und eine Privatzimmervermietung verneint hat.
Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend. Diese Bindungswirkung trifft auch den Verwaltungsgerichtshof, ist doch die Anfechtbarkeit derartiger Kassationsbescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2011, 2010/07/0008, mwN).Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend. Diese Bindungswirkung trifft auch den Verwaltungsgerichtshof, ist doch die Anfechtbarkeit derartiger Kassationsbescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. November 2011, 2010/07/0008, mwN).
Angesichts dessen ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf die Revisionsausführungen inhaltlich einzugehen.
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Übergangsfälle" weiter anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 4. September 2014Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß Paragraphen 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf "Übergangsfälle" weiter anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Wien, am 4. September 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150024.J00Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015