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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des L B in M, vertreten durch Weinrauch & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Jordangasse 7/3, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16. Juni 2014, Zl. P6/169684/1/14, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Anrechnung von Zeiten für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16. Juni 2014 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2014 auf Anrechnung näher genannter Zeiten für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid trägt die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen ihn ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei und einen "Hinweis gemäß § 61a AVG", wonach gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16. Juni 2014 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2014 auf Anrechnung näher genannter Zeiten für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid trägt die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen ihn ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei und einen "Hinweis gemäß Paragraph 61 a, AVG", wonach gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 30. Juli 2014 zur Post gegebene "Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG", in der nach Ausführungen zum Sachverhalt, zu "Beschwerdepunkten" und zu "Beschwerdegründen" beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 30. Juli 2014 zur Post gegebene "Beschwerde gemäß Artikel 131 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG", in der nach Ausführungen zum Sachverhalt, zu "Beschwerdepunkten" und zu "Beschwerdegründen" beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG), lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (B-VG), lautet auszugsweise wie folgt:
"Siebentes Hauptstück
Garantien der Verfassung und Verwaltung
A. Verwaltungsgerichtsbarkeit
Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über
Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen
Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen
Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch
eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4. 4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
(...)
Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. Artikel 131. (1) Soweit sich aus Absatz 2, und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(...)
Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines
Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten
oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem
Verwaltungsgerichtshof.
(...)"
Die vorliegende, nach ihrem Inhalt eindeutig an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wendet sich gegen einen durch eine Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid; zur Erhebung einer derartigen Beschwerde war die beschwerdeführende Partei allerdings auf Grund der geltenden Verfassungsrechtslage (vgl. nur Art. 130 Abs. 1 Z. 1 und Art. 133 Abs. 1 B-VG) nicht (mehr) berechtigt (vgl. demgegenüber Art. 130 Abs. 1 lit. a und Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, auf welche Fassung sich der Beschwerdeführer offenbar beruft).Die vorliegende, nach ihrem Inhalt eindeutig an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wendet sich gegen einen durch eine Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid; zur Erhebung einer derartigen Beschwerde war die beschwerdeführende Partei allerdings auf Grund der geltenden Verfassungsrechtslage vergleiche , nur Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 133, Absatz eins, B-VG) nicht (mehr) berechtigt vergleiche , demgegenüber Artikel 130, Absatz eins, Litera a und Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 51, auf welche Fassung sich der Beschwerdeführer offenbar beruft).
Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/10/0073), woran der unzutreffende Hinweis im angefochtenen Bescheid nichts ändert. Wien, am 4. September 2014Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/10/0073), woran der unzutreffende Hinweis im angefochtenen Bescheid nichts ändert. Wien, am 4. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120042.J00Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014