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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §25a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Revision der Gemeinde H in H, vertreten durch die Aigner Fischer Unter Rechtsanwaltspartnerschaft in 4910 Ried/Innkreis, Gartenstraße 38, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. April 2014, Zl. RV/5100193/2012, betreffend Kommunalsteuerzerlegung und Zuteilung gemäß § 10 Kommunalsteuergesetz 1993 für die Jahre 1997 bis 2000 und 2002 bis 2004, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Revision der Gemeinde H in H, vertreten durch die Aigner Fischer Unter Rechtsanwaltspartnerschaft in 4910 Ried/Innkreis, Gartenstraße 38, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. April 2014, Zl. RV/5100193/2012, betreffend Kommunalsteuerzerlegung und Zuteilung gemäß Paragraph 10, Kommunalsteuergesetz 1993 für die Jahre 1997 bis 2000 und 2002 bis 2004, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1 leg. cit.).Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Ziffer eins, leg. cit.).
Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. April 2014, Zl. RV/5100193/2012, der Revisionswerberin am 5. Mai 2014 zugestellt.
Die dagegen erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am 13. Juni 2014 zur Post gegeben und langte am 16. Juni 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein, der die Revision zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht übermittelt hat, wo sie am 8. Juli 2014 einlangte.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).
Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 16. Juni 2014 und war daher schon zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung am 30. Juni 2014 abgelaufen.
Die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegte Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Wien, am 4. September 2014Die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorgelegte Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Wien, am 4. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014150009.M00Im RIS seit
13.03.2015Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015