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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache der D S in L, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Franziskanergasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. April 2014, Zl. LVwG-AB-14-0034, betreffend Bestellung zur Schulleiterin (mitbeteiligte Partei: E G in W, vertreten durch Dr. Christian Stocker, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold-Straße 26; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer - hier erhobenen - außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer - hier erhobenen - außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Insoweit werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt:
Die in der konkreten Schulart zurückgelegte Verwendungszeit (iSd § 26 Abs. 6 LDG 1984) der Revisionswerberin einerseits sowie der Mitbeteiligten andererseits wird im Einklang mit dieser Gesetzesstelle und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/12/0044) beurteilt. Die Relevanz des Unterbleibens eines neuerlichen Beobachtergespräches mit der Mitbeteiligten (nach dem 20. Oktober 2003) wird in der Revision nicht dargestellt. Im Übrigen werden lediglich den Einzelfall betreffende und vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in vertretbarer Weise beantwortete Fragen der besseren Eignung einer Mitbewerberin im Verfahren über die Bestellung zur Schulleiterin angesprochen.Die in der konkreten Schulart zurückgelegte Verwendungszeit (iSd Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984) der Revisionswerberin einerseits sowie der Mitbeteiligten andererseits wird im Einklang mit dieser Gesetzesstelle und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/12/0044) beurteilt. Die Relevanz des Unterbleibens eines neuerlichen Beobachtergespräches mit der Mitbeteiligten (nach dem 20. Oktober 2003) wird in der Revision nicht dargestellt. Im Übrigen werden lediglich den Einzelfall betreffende und vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in vertretbarer Weise beantwortete Fragen der besseren Eignung einer Mitbewerberin im Verfahren über die Bestellung zur Schulleiterin angesprochen.
Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 4. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014120005.L00Im RIS seit
23.01.2015Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015