Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1332;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des Ing. Mag. G E in P, vertreten durch Bruckmüller Zeitler Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Am Winterhafen 11, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Dezember 2013, Zl. Senat-ME-12-0181, in Angelegenheit Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) und Revision gegen den genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2014, Zl. Ro 2014/09/0045-4, wurde die mit Schriftsatz vom 24. März 2014 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete "Ordentliche Revision" des Wiedereinsetzungswerbers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Dezember 2013, Zl. Senat-ME-12-0181, zurückgewiesen, weil - ausgehend von der behaupteten Zustellung am 13. Februar 2013 - die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof - bei dem die Revision durch persönliche Überbringung am 31. März 2014 einlangte - nicht eingehalten worden war.
Mit einem neuerlich mit 24. März 2014 datierten Schriftsatz brachte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein, welcher erstmalig am 2. Juni 2014 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte (und legte zugleich die bereits erhobene Revision wieder vor). Dieser wurde damit begründet, dass die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers aufgrund des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid erst mehr als sechs Wochen nach dem 31. Dezember 2013 zugestellt worden sei, davon ausgegangen sei, dass die Zustellung von der Behörde "erst nach dem 31. Dezember 2013 veranlasst" worden sei. Im Übrigen spreche § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG "davon, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden kann, schließt sohin die Einbringung der Revision an das Landesverwaltungsgericht nicht aus."Mit einem neuerlich mit 24. März 2014 datierten Schriftsatz brachte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein, welcher erstmalig am 2. Juni 2014 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte (und legte zugleich die bereits erhobene Revision wieder vor). Dieser wurde damit begründet, dass die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers aufgrund des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid erst mehr als sechs Wochen nach dem 31. Dezember 2013 zugestellt worden sei, davon ausgegangen sei, dass die Zustellung von der Behörde "erst nach dem 31. Dezember 2013 veranlasst" worden sei. Im Übrigen spreche Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG "davon, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden kann, schließt sohin die Einbringung der Revision an das Landesverwaltungsgericht nicht aus."
Erst mit Zustellung des genannten hg. Beschlusses vom 24. April 2014 (die Zustellung sei am 20. Mai 2014 erfolgt) habe der Revisionswerber vom Wiedereinsetzungsgrund Kenntnis erlangt. Dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) bereits am 19. Dezember 2013 veranlasst worden sei, habe die Rechtsvertreterin erst in einem Telefonat mit dem damals zuständigen Mitglied des UVS, der nunmehr Richter am Landesverwaltungsgericht NÖ sei, am 27. Mai 2014 erfahren.
Der Revisionswerber sei einem entschuldbaren Irrtum darüber unterlegen, wann die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 19. Dezember 2013 veranlasst worden sei und ob daher die Bestimmungen des VwGbk-ÜG anzuwenden seien.
§ 46 Abs. 1 VwGG lautet: Paragraph 46, Absatz eins, VwGG lautet:
"Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt somit einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 21. März 2014, Zl. 2013/06/0254).Ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt somit einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus vergleiche aus vielen das hg. Erkenntnis vom 21. März 2014, Zl. 2013/06/0254).
Im gegenständlichen Fall verkennt die Vertreterin des Revisionswerbers mit ihrem aus § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG abgeleiteten Vorbringen zunächst, dass der von ihr relevierte Zweifel an der Einbringungsstelle aufgrund der klaren Anordnung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ("Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen") nicht besteht (vgl. den hg. Beschluss vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0030).Im gegenständlichen Fall verkennt die Vertreterin des Revisionswerbers mit ihrem aus Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG abgeleiteten Vorbringen zunächst, dass der von ihr relevierte Zweifel an der Einbringungsstelle aufgrund der klaren Anordnung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ("Die Revision gemäß den Absatz eins, bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen") nicht besteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0030).
Aber auch das weitere Vorbringen ist nicht zielführend:
Der angefochtene Bescheid stammte vom UVS NÖ. Dieser Verwaltungssenat wurde im Zuge der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst. Ab 1. Jänner 2014 nahm das Landesverwaltungsgericht NÖ seine Tätigkeit auf.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis könnte bloß in der Unkenntnis dieser Änderung der Rechtslage liegen. Daran hat den anwaltlich vertretenen Revisionswerber aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden getroffen, weil von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2012, Zl. 2012/22/0053). Überdies muss es jedem Rechtsanwalt klar sein, dass für die Bekämpfung eines Bescheides eines (zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung im Jahre 2014 bereits aufgelösten) UVS nach dem 31. Dezember 2013 nur die einen solchen Fall regelnden Übergangsvorschriften (hier: das VwGbk-ÜG) in Frage kommen können.Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis könnte bloß in der Unkenntnis dieser Änderung der Rechtslage liegen. Daran hat den anwaltlich vertretenen Revisionswerber aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden getroffen, weil von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2012, Zl. 2012/22/0053). Überdies muss es jedem Rechtsanwalt klar sein, dass für die Bekämpfung eines Bescheides eines (zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung im Jahre 2014 bereits aufgelösten) UVS nach dem 31. Dezember 2013 nur die einen solchen Fall regelnden Übergangsvorschriften (hier: das VwGbk-ÜG) in Frage kommen können.
Nach den Übergangsvorschriften hat ein Bescheid des UVS als ein solcher vom UVS erlassener Bescheid zu gelten, wenn die Zustellung vom UVS bereits vor dem 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, die tatsächliche Zustellung aber erst nach dem 1. Jänner 2014 erfolgte (§ 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG). Diese Zustellverfügung drückt den Willen der Behörde aus, wem ihr Bescheid zugestellt werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, Zl. 86/04/0001, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1874, Anm. 9). Die Verfügung der Zustellung des Bescheides einer Behörde durch eine andere Behörde als diejenige, die den Bescheid verfasst hat, ist demnach ohne eine Derartiges ausdrücklich anordnende Norm grundsätzlich ausgeschlossen.Nach den Übergangsvorschriften hat ein Bescheid des UVS als ein solcher vom UVS erlassener Bescheid zu gelten, wenn die Zustellung vom UVS bereits vor dem 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, die tatsächliche Zustellung aber erst nach dem 1. Jänner 2014 erfolgte (Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG). Diese Zustellverfügung drückt den Willen der Behörde aus, wem ihr Bescheid zugestellt werden soll vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, Zl. 86/04/0001, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1874, Anmerkung 9, ). Die Verfügung der Zustellung des Bescheides einer Behörde durch eine andere Behörde als diejenige, die den Bescheid verfasst hat, ist demnach ohne eine Derartiges ausdrücklich anordnende Norm grundsätzlich ausgeschlossen.
Da in den Übergangsvorschriften weder normiert ist, dass ein noch vor dem 31. Dezember 2013 vom UVS verfasster Bescheid nach dem 1. Jänner 2014 als Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu gelten habe, noch, dass die Zustellung für einen noch vom UVS stammenden Bescheid an Stelle des UVS durch das Landesverwaltungsgericht zu verfügen sei, sondern im Gegenteil ein Bescheid des UVS (nur) dann als (gültig und von der zuständigen Behörde) erlassen zu gelten hat, wenn die Zustellung vom UVS bereits vor dem 31. Dezember 2013 veranlasst worden war (§ 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG), hätte die Vertreterin des Revisionswerbers daher (zumindest auch) eine rechtsgültige Erlassung dieses Bescheides annehmen und deshalb die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG direkt beim Verwaltungsgerichtshof einbringen müssen.Da in den Übergangsvorschriften weder normiert ist, dass ein noch vor dem 31. Dezember 2013 vom UVS verfasster Bescheid nach dem 1. Jänner 2014 als Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu gelten habe, noch, dass die Zustellung für einen noch vom UVS stammenden Bescheid an Stelle des UVS durch das Landesverwaltungsgericht zu verfügen sei, sondern im Gegenteil ein Bescheid des UVS (nur) dann als (gültig und von der zuständigen Behörde) erlassen zu gelten hat, wenn die Zustellung vom UVS bereits vor dem 31. Dezember 2013 veranlasst worden war (Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG), hätte die Vertreterin des Revisionswerbers daher (zumindest auch) eine rechtsgültige Erlassung dieses Bescheides annehmen und deshalb die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG direkt beim Verwaltungsgerichtshof einbringen müssen.
Die Einbringung direkt beim Landesverwaltungsgericht schied jedenfalls aus, weil eine solche nur gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes gesetzlich normiert ist. Wie aufgezeigt, konnte es sich beim angefochtenen Bescheid des UVS aber keinesfalls um eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes handeln.
Diese grobe Verkennung der Rechtslage stellt für einen Rechtsanwalt ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, welches dem durch ihn Vertretenen zuzurechnen ist.
Es kam daher nicht darauf an, wann der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers tatsächlich zur Kenntnis gelangte, dass das Datum der Veranlassung der Zustellung durch den UVS vor dem 31. Dezember 2013 lag.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher ein Erfolg zu versagen.
Somit war auch die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Somit war auch die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090045.J00.1Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015