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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des T P in S, vertreten durch die Brandstätter | Ofenböck Rechtsanwaltspartnerschaft in 5630 Bad Hofgastein, Tauernstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014, W208 2006885-1/2E, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres; weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 7. März 2014 wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) das Disziplinarverfahren eingeleitet und er gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem dem Revisionswerber am 27. Mai 2014 zugestellten Erkenntnis überwiegend keine Folge und es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 7. März 2014 wurde gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) das Disziplinarverfahren eingeleitet und er gemäß Paragraph 112, Absatz eins, und 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem dem Revisionswerber am 27. Mai 2014 zugestellten Erkenntnis überwiegend keine Folge und es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Der Revisionswerber erhob dagegen die am 8. Juli 2014 zur Post gegebene, direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision, wo sie am 10. Juli 2014 einlangte und dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Nach Vornahme der vorgesehenen Zustellungen durch das Verwaltungsgericht (§ 30a Abs. 7 VwGG) wurde die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Der Revisionswerber erhob dagegen die am 8. Juli 2014 zur Post gegebene, direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision, wo sie am 10. Juli 2014 einlangte und dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Nach Vornahme der vorgesehenen Zustellungen durch das Verwaltungsgericht (Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG) wurde die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen (siehe auch die Schriftsätze im Allgemeinen betreffende Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGG). Die Revisionsfrist beträgt (hier) sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses an den Revisionswerber (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen (siehe auch die Schriftsätze im Allgemeinen betreffende Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG). Die Revisionsfrist beträgt (hier) sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses an den Revisionswerber (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).
Angesichts der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Mai 2014 erweist sich die am 8. Juli 2014 (und damit am letzten Tag der Frist) zur Post gegebene, jedoch an den Verwaltungsgerichtshof statt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Revision als verspätet. Wird nämlich die Revision nicht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu u.a. den im Fall einer Übergangsrevision ergangenen Beschluss vom 24. April 2014, Ro 2014/09/0044, mwN; siehe auch Mayrhofer/Metzler in Fischer/Pabel/Raschauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), Rz 78).Angesichts der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Mai 2014 erweist sich die am 8. Juli 2014 (und damit am letzten Tag der Frist) zur Post gegebene, jedoch an den Verwaltungsgerichtshof statt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Revision als verspätet. Wird nämlich die Revision nicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu u.a. den im Fall einer Übergangsrevision ergangenen Beschluss vom 24. April 2014, Ro 2014/09/0044, mwN; siehe auch Mayrhofer/Metzler in Fischer/Pabel/Raschauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), Rz 78).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090015.L00Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015