TE Vwgh Beschluss 2014/9/9 2013/09/0184

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Veröffentlicht am 09.09.2014
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §3 Abs8;
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des D K in W, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 12. August 2013, Zl. 3/08115, betreffend Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des D K in W, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 12. August 2013, Zl. 3/08115, betreffend Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2013 stellte der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. l des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), dass er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sei (Ausnahmebestätigung). Die regionale Geschäftsstelle Wien Währinger Gürtel des Arbeitsmarktservice wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Februar 2013 ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers zwar vom 5. Dezember 2011 bis 28. Juli 2012 in einem Dienstverhältnis in Spanien gestanden sei; jedoch sei die Eheschließung erst am 3. Jänner 2013 erfolgt und es liege kein zeitliches Naheverhältnis zwischen der Verwirklichung des Freizügigkeitssachverhaltes und der Antragstellung des Beschwerdeführers vor. Dem Beschwerdeführer sei bisher keine Aufenthaltskarte als Dokumentation seines Aufenthaltsrechts ausgestellt worden.Mit Schreiben vom 30. Jänner 2013 stellte der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), dass er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sei (Ausnahmebestätigung). Die regionale Geschäftsstelle Wien Währinger Gürtel des Arbeitsmarktservice wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Februar 2013 ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers zwar vom 5. Dezember 2011 bis 28. Juli 2012 in einem Dienstverhältnis in Spanien gestanden sei; jedoch sei die Eheschließung erst am 3. Jänner 2013 erfolgt und es liege kein zeitliches Naheverhältnis zwischen der Verwirklichung des Freizügigkeitssachverhaltes und der Antragstellung des Beschwerdeführers vor. Dem Beschwerdeführer sei bisher keine Aufenthaltskarte als Dokumentation seines Aufenthaltsrechts ausgestellt worden.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hob die belangte Behörde den Bescheid der Behörde erster Instanz auf, bestätigte, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege und keine besondere Berechtigung für die Arbeitsaufnahme brauche. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde weiters aus: "Das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel wird angewiesen, die Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen."Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hob die belangte Behörde den Bescheid der Behörde erster Instanz auf, bestätigte, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege und keine besondere Berechtigung für die Arbeitsaufnahme brauche. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde weiters aus: "Das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel wird angewiesen, die Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auszustellen."

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehegattin innerhalb von sechs Monaten nach deren Rückkehr nach Österreich erfolgt sei, es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass kein zeitliches Naheverhältnis mit dem Auslandsaufenthalt vorliege. Dem Beschwerdeführer sei vom Amt der Wiener Landesregierung eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 10. April 2013 bis 10. April 2018 ausgestellt worden. Aufgrund der Dokumentation seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet "und dem Faktum, demnach die Ehegattin ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen" habe, erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG.Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehegattin innerhalb von sechs Monaten nach deren Rückkehr nach Österreich erfolgt sei, es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass kein zeitliches Naheverhältnis mit dem Auslandsaufenthalt vorliege. Dem Beschwerdeführer sei vom Amt der Wiener Landesregierung eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 10. April 2013 bis 10. April 2018 ausgestellt worden. Aufgrund der Dokumentation seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet "und dem Faktum, demnach die Ehegattin ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen" habe, erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft stehende Fassung.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft stehende Fassung.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 25/2011, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, lauten:

"§ 1. ...

  1. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

...

     l)        Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der

Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;

     m)        Ehegatten und minderjährige ledige Kinder

(einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.(einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, berechtigt sind.

...

§ 3. (1) ...Paragraph 3, (1) ...

...

  1. (8)Absatz 8,Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen."Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen."

§ 54 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, lautet: Paragraph 54, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, lautet:

"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.""§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid missverständlich begründet habe, indem sie ausschließlich auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den Beschwerdeführer abgestellt und dieser konstitutive Wirkung beigemessen habe. Dies habe dazu geführt, dass die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit 10. April 2013 nur eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG ausgestellt habe. Dadurch sei der freie Zugang zum Arbeitsmarkt des Beschwerdeführers seit der Erteilung der Aufenthaltskarte bestätigt worden, einen Ausspruch über die Rechtsposition des Beschwerdeführers vor Ausstellung der Aufenthaltskarte enthalte der angefochtene Bescheid jedoch nicht.Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid missverständlich begründet habe, indem sie ausschließlich auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den Beschwerdeführer abgestellt und dieser konstitutive Wirkung beigemessen habe. Dies habe dazu geführt, dass die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit 10. April 2013 nur eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG ausgestellt habe. Dadurch sei der freie Zugang zum Arbeitsmarkt des Beschwerdeführers seit der Erteilung der Aufenthaltskarte bestätigt worden, einen Ausspruch über die Rechtsposition des Beschwerdeführers vor Ausstellung der Aufenthaltskarte enthalte der angefochtene Bescheid jedoch nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. Aufgrund des angefochtenen Bescheides ist das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG iVm § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG auszustellen. Eine Bestätigung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume wurde nicht beantragt und sieht das Gesetz nicht vor.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. Aufgrund des angefochtenen Bescheides ist das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG auszustellen. Eine Bestätigung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume wurde nicht beantragt und sieht das Gesetz nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 9. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090184.X00

Im RIS seit

14.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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