Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVRAG 1993 §7i Abs8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/08/0166 B 4. Dezember 2015 Ra 2015/08/0167 B 4. Dezember 2015Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Revisionssache der BUAK Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse in Wien, vertreten durch Mag. Vera Noss, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Reichsratsstraße 17/11, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 8. Mai 2014, Zl. E 216/05/2014.003/004, betreffend Bestrafung nach dem BUAG (mitbeteiligte Parteien: 1. Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, 7100 Neusiedl am See, Eisenstädter Straße 1a,
2. I, vertreten durch Dr. Virga Heinzelmann, Rechtsanwalt in Bartok Bela ut 15/B I.5., 1114 Budapest, Ungarn), den Beschluss gefasst:2. römisch eins, vertreten durch Dr. Virga Heinzelmann, Rechtsanwalt in Bartok Bela ut 15/B römisch eins.5., 1114 Budapest, Ungarn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See vom 18. Oktober 2013 wurde dem Zweitmitbeteiligten zur Last gelegt, er habe es als Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft zu verantworten, dass diese (als Arbeitgeberin namentlich genannter Arbeitnehmer) den Bediensteten der revisionswerbenden Kasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt und die Einsicht in die erforderlichen Unterlagen nicht gewährt habe. Er habe § 32 Abs. 1 Z 3 BUAG verletzt und werde gemäß § 32 Abs. 1 letzter Satz mit einer Geldstrafe von EUR 1.000,-- belegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See vom 18. Oktober 2013 wurde dem Zweitmitbeteiligten zur Last gelegt, er habe es als Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft zu verantworten, dass diese (als Arbeitgeberin namentlich genannter Arbeitnehmer) den Bediensteten der revisionswerbenden Kasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt und die Einsicht in die erforderlichen Unterlagen nicht gewährt habe. Er habe Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, BUAG verletzt und werde gemäß Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz mit einer Geldstrafe von EUR 1.000,-- belegt.
Mit dem in Revision gezogenen Beschluss hat das mit Beschwerde des Zweitmitbeteiligten angerufene Landesverwaltungsgericht Burgenland das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 31 VwGVG behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Mit dem in Revision gezogenen Beschluss hat das mit Beschwerde des Zweitmitbeteiligten angerufene Landesverwaltungsgericht Burgenland das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 31, VwGVG behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 (richtig: Z 3) BUAG sei nicht erfüllt, weil die Lohnunterlagen iSd § 7d AVRAG auf der kontrollierten Baustelle gar nicht aufgelegen seien. Das Nichtvorhandensein der erforderlichen Lohnunterlagen auf der Baustelle sei dem Zweitmitbeteiligten nicht vorgeworfen worden und wäre allenfalls in einem Verfahren nach § 7d iVm § 7i Abs. 2 AVRAG zu ahnden gewesen.Der Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, (richtig: Ziffer 3,) BUAG sei nicht erfüllt, weil die Lohnunterlagen iSd Paragraph 7 d, AVRAG auf der kontrollierten Baustelle gar nicht aufgelegen seien. Das Nichtvorhandensein der erforderlichen Lohnunterlagen auf der Baustelle sei dem Zweitmitbeteiligten nicht vorgeworfen worden und wäre allenfalls in einem Verfahren nach Paragraph 7 d, in Verbindung mit , Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG zu ahnden gewesen.
Gegen diesen Beschluss, gegen den eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht Burgenland nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt wurde, wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.Gegen diesen Beschluss, gegen den eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht Burgenland nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erklärt wurde, wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG aufzuheben.
Die Revision ist unzulässig.
Art. 133 B-VG in der hier anzuwendendenArtikel 133, B-VG in der hier anzuwendenden
Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 lautet (auszugsweise):Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet (auszugsweise):
"Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. (...)
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen; 3. der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen. 4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.
Subjektive Rechte sind der revisionswerbenden Kasse in den Strafnormen, die dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegen, nicht eingeräumt worden. Fehlt es an der Möglichkeit, in der eigenen Interessensphäre verletzt zu sein (eine solche Verletzung wurde vorliegend auch nicht behauptet), dann bedarf es zur Erhebung der Revision - außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen - einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung iSd Art. 133 Abs. 8 B-VG (vgl. den zu Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. Nr. 685/1988 ergangenen hg. Beschluss vom 4. März 2008, Zl. 2008/05/0028). Aus § 32 Abs. 4 BUAG, der lediglich bestimmt, dass die Urlaubs- und Abfertigungskasse im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung einnimmt, kann keine derartige Ermächtigung abgeleitet werden. Dies im Unterschied etwa zu § 7i Abs. 8 AVRAG, der eine solche Ermächtigung ausdrücklich ausspricht.Subjektive Rechte sind der revisionswerbenden Kasse in den Strafnormen, die dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegen, nicht eingeräumt worden. Fehlt es an der Möglichkeit, in der eigenen Interessensphäre verletzt zu sein (eine solche Verletzung wurde vorliegend auch nicht behauptet), dann bedarf es zur Erhebung der Revision - außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen - einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung iSd Artikel 133, Absatz 8, B-VG vergleiche , den zu Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988, ergangenen hg. Beschluss vom 4. März 2008, Zl. 2008/05/0028). Aus Paragraph 32, Absatz 4, BUAG, der lediglich bestimmt, dass die Urlaubs- und Abfertigungskasse im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung einnimmt, kann keine derartige Ermächtigung abgeleitet werden. Dies im Unterschied etwa zu Paragraph 7 i, Absatz 8, AVRAG, der eine solche Ermächtigung ausdrücklich ausspricht.
Die unzulässige Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die unzulässige Revision war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080010.L00Im RIS seit
18.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016