TE Vwgh Erkenntnis 2014/9/10 Ra 2014/08/0004

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Veröffentlicht am 10.09.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs2;
VwGG §42 Abs4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse in 1050 Wien, Redergasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2014, Zl. W162 2002597- 1/3E, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: R W in Wien, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit abgeändert, als hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wird.

Begründung

Mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 17. Jänner 2011 wurde gegenüber der Mitbeteiligten gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum 4. Jänner 2010 bis 31. Oktober 2010 widerrufen und die Mitbeteiligte gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 8.665,79 verpflichtet. Der Widerruf der Notstandshilfe wurde damit begründet, dass die Mitbeteiligte im betreffenden Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei, sodass Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei.Mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 17. Jänner 2011 wurde gegenüber der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum 4. Jänner 2010 bis 31. Oktober 2010 widerrufen und die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 8.665,79 verpflichtet. Der Widerruf der Notstandshilfe wurde damit begründet, dass die Mitbeteiligte im betreffenden Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei, sodass Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei.

Zur Entscheidung über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Zur Entscheidung über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit 1. Jänner 2014 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis behob das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 38 AlVG den Bescheid der revisionswerbenden Behörde und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis behob das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 38, AlVG den Bescheid der revisionswerbenden Behörde und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach der Darstellung des Verfahrensgangs und des Sachverhalts aus, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum 4. Jänner 2010 bis 31. Oktober 2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, obwohl sie in diesem Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. In der Folge verneinte das Bundesverwaltungsgericht jeweils mit näherer Begründung die Erfüllung der Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach der Darstellung des Verfahrensgangs und des Sachverhalts aus, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum 4. Jänner 2010 bis 31. Oktober 2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, obwohl sie in diesem Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. In der Folge verneinte das Bundesverwaltungsgericht jeweils mit näherer Begründung die Erfüllung der Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des Verfahrens vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden ist.

Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Revision richtet sich laut Anfechtungserklärung (§ 28 Abs. 2 VwGG; im Schriftsatz fälschlich als "Revisionspunkte" bezeichnet) ausschließlich gegen die Behebung des Widerrufs der Notstandshilfe. 1. Die Revision richtet sich laut Anfechtungserklärung (Paragraph 28, Absatz 2, VwGG; im Schriftsatz fälschlich als "Revisionspunkte" bezeichnet) ausschließlich gegen die Behebung des Widerrufs der Notstandshilfe.

Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bringt die revisionswerbende Behörde vor, dass das Bundesverwaltungsgericht insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, als es den erstinstanzlichen Bescheid auch hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe behoben habe, obwohl für den Widerrufszeitraum rechtskräftig die Vollversicherungspflicht der Mitbeteiligten festgestellt gewesen sei.Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bringt die revisionswerbende Behörde vor, dass das Bundesverwaltungsgericht insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, als es den erstinstanzlichen Bescheid auch hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe behoben habe, obwohl für den Widerrufszeitraum rechtskräftig die Vollversicherungspflicht der Mitbeteiligten festgestellt gewesen sei.

Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und auch berechtigt.

2. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. 2. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Gemäß § 38 Abs. 1 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Mitbeteiligte im Widerrufszeitraum in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden ist (vgl. zum Verfahren betreffend die Pflichtversicherung der Mitbeteiligten das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/08/0290). Die Mitbeteiligte war daher in diesem Zeitraum gemäß § 12 Abs. 3 lit. a (iVm Abs. 6 lit. a) AlVG nicht arbeitslos. Die revisionswerbende Behörde hat somit zu Recht gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe widerrufen. 3. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Mitbeteiligte im Widerrufszeitraum in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden ist vergleiche , zum Verfahren betreffend die Pflichtversicherung der Mitbeteiligten das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/08/0290). Die Mitbeteiligte war daher in diesem Zeitraum gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a,) AlVG nicht arbeitslos. Die revisionswerbende Behörde hat somit zu Recht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe widerrufen.

Dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid dennoch auch hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe - und nicht nur hinsichtlich der Rückforderung -

behoben hat, hat es die Rechtslage verkannt. Es besteht auch ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, weil der erstinstanzliche Bescheid zwar - wie dargestellt - zur Gänze ersatzlos behoben wurde, das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung aber implizit von einer Rechtmäßigkeit des Widerrufs auszugehen scheint, wäre doch andernfalls der Rückforderung von vornherein der Boden entzogen.

4. Da sich die Revision nur gegen den Abspruch über den Widerruf der Notstandshilfe richtet und die Sache insoweit jedenfalls entscheidungsreif ist, konnte von der Ermächtigung zur Entscheidung in der Sache gemäß § 42 Abs. 4 VwGG Gebrauch gemacht und das angefochtene Erkenntnis in der im Spruch ersichtlichen Weise abgeändert werden. 4. Da sich die Revision nur gegen den Abspruch über den Widerruf der Notstandshilfe richtet und die Sache insoweit jedenfalls entscheidungsreif ist, konnte von der Ermächtigung zur Entscheidung in der Sache gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG Gebrauch gemacht und das angefochtene Erkenntnis in der im Spruch ersichtlichen Weise abgeändert werden.

Wien, am 10. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080004.L00

Im RIS seit

13.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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