Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, Hofrat Mag. Straßegger und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über den Fristsetzungsantrag der F P in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Die am 30. Dezember 2013 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 2013, mit welchem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und die Ausweisung der Antragstellerin nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG verfügt worden waren, langte am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die am 30. Dezember 2013 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 2013, mit welchem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, und 8 AsylG abgewiesen und die Ausweisung der Antragstellerin nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verfügt worden waren, langte am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit am 9. Juli 2014 zur Post gegebener Eingabe, die beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2014 einlangte, stellte die Antragstellerin einen mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbundenen Fristsetzungsantrag. Begründend führte sie aus, dass das Bundesverwaltungsgericht über ihre Beschwerde bisher nicht entschieden habe. Der Ablauf der 6-monatigen Frist gemäß § 38 VwGG ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde am 30. Dezember 2013 an das Bundesasylamt gefaxt und unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei.Mit am 9. Juli 2014 zur Post gegebener Eingabe, die beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2014 einlangte, stellte die Antragstellerin einen mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbundenen Fristsetzungsantrag. Begründend führte sie aus, dass das Bundesverwaltungsgericht über ihre Beschwerde bisher nicht entschieden habe. Der Ablauf der 6-monatigen Frist gemäß Paragraph 38, VwGG ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde am 30. Dezember 2013 an das Bundesasylamt gefaxt und unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 8 in Verbindung mit § 38 VwGG als unzulässig zurück. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, sodass die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 5. August 2014 geendet habe. Da die Entscheidungsfrist bei Stellung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen sei, erweise sich der Antrag als unzulässig.Mit Beschluss vom 15. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurück. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, sodass die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG mit Ablauf des 5. August 2014 geendet habe. Da die Entscheidungsfrist bei Stellung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen sei, erweise sich der Antrag als unzulässig.
Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG).
Soweit die Antragstellerin ausführt, es sei unrichtig, die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und nicht mit dem Einlangen bei der ersten Instanz unter Zubilligung eines angemessenen Zeitraums für die Weiterleitung der Beschwerde an die zweite Instanz beginnen zu lassen, ist ihr der eindeutige Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG entgegenzuhalten, wonach im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 VwGVG, K 3). Konkrete Anhaltspunkte für eine von der Antragstellerin angesprochene Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist liegen nicht vor, zumal die in § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG getroffene Regelung für sich eine Entscheidung der Rechtssache in angemessener Frist nicht verhindert.Soweit die Antragstellerin ausführt, es sei unrichtig, die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und nicht mit dem Einlangen bei der ersten Instanz unter Zubilligung eines angemessenen Zeitraums für die Weiterleitung der Beschwerde an die zweite Instanz beginnen zu lassen, ist ihr der eindeutige Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG entgegenzuhalten, wonach im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde beginnt vergleiche , auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 34, VwGVG, K 3). Konkrete Anhaltspunkte für eine von der Antragstellerin angesprochene Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist liegen nicht vor, zumal die in Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG getroffene Regelung für sich eine Entscheidung der Rechtssache in angemessener Frist nicht verhindert.
Da die Beschwerde am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begann die Entscheidungsfrist - wie vom Bundesverwaltungsgericht in zutreffender Weise angenommen - an diesem Tag und endete mit Ablauf des 5. August 2014. Im Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages am 10. Juli 2014 war die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht daher noch nicht abgelaufen (vgl. den hg. Beschluss vom heutigen Tag zur Zl. Fr 2014/20/0022).Da die Beschwerde am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begann die Entscheidungsfrist - wie vom Bundesverwaltungsgericht in zutreffender Weise angenommen - an diesem Tag und endete mit Ablauf des 5. August 2014. Im Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages am 10. Juli 2014 war die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht daher noch nicht abgelaufen vergleiche , den hg. Beschluss vom heutigen Tag zur Zl. Fr 2014/20/0022).
Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014200027.F00Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015