TE Vwgh Beschluss 2014/9/10 Fr 2014/20/0022

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Veröffentlicht am 10.09.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30a Abs8;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38;
VwGVG 2014 §14;
VwGVG 2014 §34 Abs1 zweiter Satz;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30b heute
  2. VwGG § 30b gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30b gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über den Fristsetzungsantrag des A S S in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juli 2014, mit dem die Zurückweisung des gegenständlichen Fristsetzungsantrages ausgesprochen wurde, wird aufgehoben.

  1. 2.Ziffer 2
    Das Verfahren wird eingestellt.
  2. 3.Ziffer 3
    Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 18. April 2014 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. April 2014, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet worden waren. Die Beschwerde langte am 23. April 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und wurde mit Schreiben vom 5. Mai 2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 7. Mai 2014 einlangte.Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 18. April 2014 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. April 2014, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet worden waren. Die Beschwerde langte am 23. April 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und wurde mit Schreiben vom 5. Mai 2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 7. Mai 2014 einlangte.

Der verfahrensgegenständliche Fristsetzungsantrag wurde am 2. Juli 2014 (um 13:28 Uhr) bei der Post aufgegeben und langte am 3. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend führte der Antragsteller aus, dass das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde trotz Ablaufs der achtwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG noch nicht entschieden habe. Er beantragte, dem Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist von zwei Wochen zu setzen und diesem den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe aufzuerlegen.Der verfahrensgegenständliche Fristsetzungsantrag wurde am 2. Juli 2014 (um 13:28 Uhr) bei der Post aufgegeben und langte am 3. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend führte der Antragsteller aus, dass das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde trotz Ablaufs der achtwöchigen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG noch nicht entschieden habe. Er beantragte, dem Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist von zwei Wochen zu setzen und diesem den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 8 VwGG als unzulässig zurück. Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. April 2014 sei erst am 7. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, die Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG habe daher mit Ablauf des 2. Juli 2014 geendet und sei somit zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen gewesen. Mit Erkenntnis vom selben Tag, dem Vertreter des Antragstellers zugestellt am 11. Juli 2014, entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Antragstellers.Mit Beschluss vom 8. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und Absatz 8, VwGG als unzulässig zurück. Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. April 2014 sei erst am 7. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG habe daher mit Ablauf des 2. Juli 2014 geendet und sei somit zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen gewesen. Mit Erkenntnis vom selben Tag, dem Vertreter des Antragstellers zugestellt am 11. Juli 2014, entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Antragstellers.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG).

Soweit der Antragsteller meint, dass die Entscheidungsfrist nicht am 7. Mai 2014, sondern "zumindest zwei Wochen früher" begonnen habe, ist ihm der eindeutige Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG entgegenzuhalten, wonach im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde beginnt. Die Beschwerde ist im Sinn dieser Bestimmung zu dem Zeitpunkt als dem Verwaltungsgericht vorgelegt anzusehen, in dem sie beim Verwaltungsgericht eingelangt ist. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt stellt sich auch vor dem Hintergrund der der Verwaltungsbehörde zustehenden Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht als unionsrechtlich bedenklich dar.Soweit der Antragsteller meint, dass die Entscheidungsfrist nicht am 7. Mai 2014, sondern "zumindest zwei Wochen früher" begonnen habe, ist ihm der eindeutige Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG entgegenzuhalten, wonach im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde beginnt. Die Beschwerde ist im Sinn dieser Bestimmung zu dem Zeitpunkt als dem Verwaltungsgericht vorgelegt anzusehen, in dem sie beim Verwaltungsgericht eingelangt ist. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt stellt sich auch vor dem Hintergrund der der Verwaltungsbehörde zustehenden Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht als unionsrechtlich bedenklich dar.

Da die vom BFA vorgelegte Beschwerde am 7. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begann die Entscheidungsfrist - wie vom Bundesverwaltungsgericht richtig angenommen - an diesem Tag.

Die Frist zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages im Zulassungsverfahren beträgt gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG acht Wochen. Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts endete daher mit Ablauf des 2. Juli 2014.Die Frist zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages im Zulassungsverfahren beträgt gemäß Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG acht Wochen. Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts endete daher mit Ablauf des 2. Juli 2014.

Der Antragsteller vertritt weiters die Ansicht, ein Fristsetzungsantrag sei erst gestellt, wenn er "beim Gericht" einlange. Der am 3. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag sei daher nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt worden und somit zulässig.

§ 24 VwGG lautet: Paragraph 24, VwGG lautet:

"Schriftsätze

§ 24 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen: Paragraph 24, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

     1.        Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der

Revision an den Verwaltungsgerichtshof;

     2.        Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur

Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

..."

§ 38 Abs. 1 VwGG lautet: Paragraph 38, Absatz eins, VwGG lautet:

"Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat."

Das Institut des Fristsetzungsantrages wurde mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) mit 1. Jänner 2014 eingeführt und ersetzt die Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (s. auch die Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP, S. 11).Das Institut des Fristsetzungsantrages wurde mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) mit 1. Jänner 2014 eingeführt und ersetzt die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (s. auch die Erläuterungen Regierungsvorlage 2009, BlgNR, 24. GP, S. 11).

Schon der Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG ("gestellt") legt nahe, dass es darauf ankommt, dass der Antrag der zuständigen Einbringungsstelle tatsächlich zugekommen ist. In den Materialien (vgl. wiederum RV 2009 BlgNR, 24. GP, S. 11) findet sich kein gegenteiliger Hinweis.Schon der Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, VwGG ("gestellt") legt nahe, dass es darauf ankommt, dass der Antrag der zuständigen Einbringungsstelle tatsächlich zugekommen ist. In den Materialien vergleiche , wiederum Regierungsvorlage 2009, BlgNR, 24. GP, S. 11) findet sich kein gegenteiliger Hinweis.

Das Ziel eines Fristsetzungsantrages ist es, ein Verwaltungsgericht, das seine Entscheidung nicht innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist getroffen hat, zur Entscheidungsfällung zu veranlassen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 38 VwGG, K 1). Dieser Zweck ist schon dann erreicht, wenn das Verwaltungsgericht noch vor Einlangen des Fristsetzungsantrages (mag dieser Antrag auch schon früher einem Zustelldienst übergeben worden sein) entschieden hat. Die Durchführung eines weiteren Verfahrens, um den derart schon erreichten Zweck weiterhin zu verfolgen, geht sohin von vornherein ins Leere.Das Ziel eines Fristsetzungsantrages ist es, ein Verwaltungsgericht, das seine Entscheidung nicht innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist getroffen hat, zur Entscheidungsfällung zu veranlassen vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 38, VwGG, K 1). Dieser Zweck ist schon dann erreicht, wenn das Verwaltungsgericht noch vor Einlangen des Fristsetzungsantrages (mag dieser Antrag auch schon früher einem Zustelldienst übergeben worden sein) entschieden hat. Die Durchführung eines weiteren Verfahrens, um den derart schon erreichten Zweck weiterhin zu verfolgen, geht sohin von vornherein ins Leere.

Ausgehend vom Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG und von der Zielsetzung des Fristsetzungsverfahrens kann der Zeitpunkt der "Stellung" des Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 1 VwGG daher nur so verstanden werden, dass es dabei auf den Zeitpunkt seines Einlangens bei der zuständigen Einbringungsstelle (dem jeweiligen Verwaltungsgericht) ankommt. Der für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist somit jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht.Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, VwGG und von der Zielsetzung des Fristsetzungsverfahrens kann der Zeitpunkt der "Stellung" des Fristsetzungsantrages gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG daher nur so verstanden werden, dass es dabei auf den Zeitpunkt seines Einlangens bei der zuständigen Einbringungsstelle (dem jeweiligen Verwaltungsgericht) ankommt. Der für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist somit jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht.

Da der gegenständliche Fristsetzungsantrag erst nach Ende der Entscheidungsfrist beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, war er nicht "verfrüht" gestellt. Der Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juli 2014 erweist sich insofern als rechtswidrig und war daher gemäß § 30b Abs. 1 VwGG aufzuheben.Da der gegenständliche Fristsetzungsantrag erst nach Ende der Entscheidungsfrist beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, war er nicht "verfrüht" gestellt. Der Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juli 2014 erweist sich insofern als rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG aufzuheben.

Die vom Antragsteller im Wege des Fristsetzungsantrags begehrte Entscheidung über seine Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juli 2014 getroffen und seinem Vertreter am 11. Juli 2014 zugestellt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Die vom Antragsteller im Wege des Fristsetzungsantrags begehrte Entscheidung über seine Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juli 2014 getroffen und seinem Vertreter am 11. Juli 2014 zugestellt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. September 2014

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014200022.F00

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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