RS VwGH Erkenntnis 2008/01/23 2005/07/0031

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Rechtssatz

Wie ein Blick auf die Vorgängerregelungen des § 32b WRG 1959 zeigt, ist die Verantwortlichkeit des Kanalisationsunternehmens keine Neuerung des § 32b WRG 1959, sondern fand sich schon in der Vorgängerbestimmung des § 32 Abs 4 WRG 1959. Der Hinweis auf die durch § 32b WRG 1959 statuierte Verantwortlichkeit des Kanalisationsunternehmens vermag daher die Auffassung, § 32b legcit verlange wegen geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen eine (neue) Zustimmung des Kanalisationsunternehmens, nicht zu stützen.

Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Im RIS seit
12.02.2008
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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