Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 3 ZollR-DG fest, dass dort näher genannte Ursprungserklärungen für einen Artikel zu Unrecht ausgestellt worden seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, ZollR-DG fest, dass dort näher genannte Ursprungserklärungen für einen Artikel zu Unrecht ausgestellt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie sich "in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten und in der EUGRC garantierten Rechten auf
Beachtung des Willkürverbots
Unverletzlichkeit des Eigentums"
verletzt erachtete.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 126/2014, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit folgender tragenden Begründung ab:Mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 126 aus 2014,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit folgender tragenden Begründung ab:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob Ursprungserklärungen für einen bestimmten Gegenstand gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen und über den Abschluß des Zusatzabkommens über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein zu Unrecht ausgestellt worden seien, insoweit nicht anzustellen."
Mit einem weiteren Beschluss vom 29. April 2014 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit einem weiteren Beschluss vom 29. April 2014 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben.
In ihrer Revisionsergänzung vom 5. Juni 2014 bringt die Revisionswerberin u.a. vor, der angefochtene Bescheid verletze sie
abgesehen von den vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Beschwerdepunkten - "in nachstehenden einfachgesetzlichen und unionsrechtlich garantierten Rechten auf
Ordnungsgemäße Bescheidbegründung
Ordnungsgemäße Verfahrensführung
Nichtvorschreibung von Eingangsabgaben und Nebengebühren".
Das Bundesfinanzgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
In analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß (vgl. etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/16/0056, mwN).In analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/16/0056, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung behauptet wird. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/16/0056, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung behauptet wird. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/16/0056, mwN).
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Feststellung nach § 24 Abs. 3 ZollR-DG, dass näher bezeichnete Ursprungserklärungen für einen Artikel zu Unrecht ausgestellt worden seien.Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Feststellung nach Paragraph 24, Absatz 3, ZollR-DG, dass näher bezeichnete Ursprungserklärungen für einen Artikel zu Unrecht ausgestellt worden seien.
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, betrifft dieser Bescheid demnach keine Vorschreibung von Eingangsabgaben und Nebengebühren. Daher konnte der angefochtene Bescheid die Revisionswerberin nicht in den von ihr konkret bezeichneten Rechten, insbesondere in einem Recht auf "Nichtvorschreibung von Eingangsabgaben und Nebengebühren", verletzen.
Über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat der Verfassungsgerichtshof entschieden. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt diesbezüglich keine Zuständigkeit zu (vgl. den obzitierten Beschluss vom heutigen Tag).Über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat der Verfassungsgerichtshof entschieden. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt diesbezüglich keine Zuständigkeit zu vergleiche , den obzitierten Beschluss vom heutigen Tag).
Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf die § 51 und § 52 Abs. 1, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf die Paragraph 51 und Paragraph 52, Absatz eins,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 4, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Wien, am 11. September 2014