TE Vwgh Beschluss 2014/9/11 Ro 2014/16/0058

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Veröffentlicht am 11.09.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
GEG §7;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/16/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision von H H und der W H GmbH in H, vertreten durch Dr. Willfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 26. September 2012, Jv 3554-33/12b, sowie von H H und der W  GmbH in H, vertreten durch Dr. Willfried Ludwig Weh, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 26. September 2012, Jv 3555-33/12z, jeweils betreffend Zurückweisung von Berichtigungsanträgen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

H H W sowie die W H GmbH haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und H H sowie die W GmbH haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unbestritten ist, dass gegen die Revisionswerber Zwangsstrafen nach § 283 UGB rechtskräftig verhängt wurden.Unbestritten ist, dass gegen die Revisionswerber Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB rechtskräftig verhängt wurden.

In Punkt 2. des erstangefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde Berichtigungsanträge der Erst- und Zweitrevisionswerber, in Punkt 2. des zweitangefochtenen Bescheides solche der Dritt- und Viertrevisionswerber als unzulässig zurück, wogegen diese zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 1502/2012, B 1503/2012, mit folgender tragenden Begründung ablehnte:In Punkt 2. des erstangefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde Berichtigungsanträge der Erst- und Zweitrevisionswerber, in Punkt 2. des zweitangefochtenen Bescheides solche der Dritt- und Viertrevisionswerber als unzulässig zurück, wogegen diese zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 1502 aus 2012,, B 1503 aus 2012,, mit folgender tragenden Begründung ablehnte:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG, auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK und auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen."Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Artikel 5, StGG, auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK und auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, B-VG bzw. Artikel 2, StGG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der Zwangsstrafenregelung des § 283 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I 111/2010, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Beschwerde übersieht, dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Unternehmensgesetzbuch im vorliegenden verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach § 7 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. 288/1962 idF BGBl. I 24/2007, nicht angewendet wurden und auch nicht anzuwenden waren."Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der Zwangsstrafenregelung des Paragraph 283, des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Beschwerde übersieht, dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Unternehmensgesetzbuch im vorliegenden verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2007,, nicht angewendet wurden und auch nicht anzuwenden waren."

Mit einem weiteren Beschluss vom 24. April 2014 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag im Sinn des § 87 Abs. 3 VfGG die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit einem weiteren Beschluss vom 24. April 2014 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag im Sinn des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. das Recht, in dem die Revisionswerber verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen) eingebrachten Revisionsergänzung erachten sich diese - abgesehen von den in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Beschwerdepunkten und - gründen - in

"nachstehenden einfachgesetzlichen und unionsrechtlich garantierten Rechten auf

  • -Strichaufzählung
    Erlassung eines stattgebenden Berichtigungsantrages
  • -Strichaufzählung
    Unterbrechung des Verfahrens aufgrund anhängiger Vorfragen
  • -Strichaufzählung
    Beachtung des unionsrechtlichen Ordre Public
  • -Strichaufzählung
    ein faires Verfahren in einer Strafsache
  • -Strichaufzählung
    auf Beachtung des österreichischen Ordre Public
  • -Strichaufzählung
    auf Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
  • -Strichaufzählung
    ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
  • -Strichaufzählung
    ordnungsgemäße Bescheidbegründung"
verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der es die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.
In analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß (vgl. etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/16/0056, mwN).In analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/16/0056, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung behauptet wird. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird des Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. ebenso den zitierten Beschluss vom heutigen Tag).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung behauptet wird. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird des Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich vergleiche , ebenso den zitierten Beschluss vom heutigen Tag).
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Spruchpunkten wies die belangten Behörde Berichtigungsanträge zurück. Damit hat die belangte Behörde keine Sachentscheidung über die Berichtigungsanträge getroffen. Daher konnten die Revisionswerber durch die angefochtenen Spruchpunkte nur in einem allfälligen Recht auf Sachentscheidung über ihre Berichtigungsanträge, nicht aber in einem der von ihnen ausdrücklich bezeichneten Rechte, insbesondere auf "Erlassung eines stattgebenden Berichtigungsantrages" verletzt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/17/0278, mwN, sowie die hg. Beschlüsse vom 28. September 2011, Zl. 2011/04/0153, sowie vom 8. Mai 2013, Zl. 2013/04/0034).Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Spruchpunkten wies die belangten Behörde Berichtigungsanträge zurück. Damit hat die belangte Behörde keine Sachentscheidung über die Berichtigungsanträge getroffen. Daher konnten die Revisionswerber durch die angefochtenen Spruchpunkte nur in einem allfälligen Recht auf Sachentscheidung über ihre Berichtigungsanträge, nicht aber in einem der von ihnen ausdrücklich bezeichneten Rechte, insbesondere auf "Erlassung eines stattgebenden Berichtigungsantrages" verletzt werden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/17/0278, mwN, sowie die hg. Beschlüsse vom 28. September 2011, Zl. 2011/04/0153, sowie vom 8. Mai 2013, Zl. 2013/04/0034).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf die § 51 und § 52 Abs. 1, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung § 3 Z. 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf die Paragraph 51 und Paragraph 52, Absatz eins,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 4, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 11. September 2014

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160058.J00

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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