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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der O AG in Z, Schweiz, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 27. November 2013, Zl. ZRV/0026-Z2L/11, miterledigt ZRV/0042-Z2L/11, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vor ihm von der Revisionswerberin gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 46/2014- 4, ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin mit Beschluss vom 16. April 2014, B 46/2014-6, dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2014, Ro 2014/16/0056-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin auf, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision zu beheben und u.a. das Recht, in dem die beschwerdeführende und revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet bestimmt zu bezeichnen.
In dem darauf eingebrachten Schriftsatz vom 26. Juni 2014 erachtet sich die Revisionswerberin in den Rechten auf
"Nichtvorschreibung nicht geschuldeter Abgaben ordnungsgemäße Bescheidbegründung
ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
Eigentumsrecht"
verletzt.
Der Fall einer vom Verfassungsgerichtshof nach Ablauf des 31. Dezember 2013 abgetretenen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist im Gesetz nicht geregelt. Diese gesetzliche Lücke ist dadurch zu schließen, dass die abgetretene Beschwerde in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision gilt. In ebenfalls analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Ro 2014/16/0052).Der Fall einer vom Verfassungsgerichtshof nach Ablauf des 31. Dezember 2013 abgetretenen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist im Gesetz nicht geregelt. Diese gesetzliche Lücke ist dadurch zu schließen, dass die abgetretene Beschwerde in analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision gilt. In ebenfalls analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Ro 2014/16/0052).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014).
Mit dem angeführten Recht auf "Nichtvorschreibung nicht geschuldeter Abgaben" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet (vgl. etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014 und das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, 2007/13/0064, sowie die hg. Beschlüsse vom 24. September 2009, 2009/16/0066, vom 28. Februar 2008, 2007/16/0229, und vom 26. Jänner 2006, 2005/16/0272).Mit dem angeführten Recht auf "Nichtvorschreibung nicht geschuldeter Abgaben" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet vergleiche , etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014 und das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, 2007/13/0064, sowie die hg. Beschlüsse vom 24. September 2009, 2009/16/0066, vom 28. Februar 2008, 2007/16/0229, und vom 26. Jänner 2006, 2005/16/0272).
Mit einem Recht auf "ordnungsgemäße Bescheidbegründung" und "ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" bezeichnet die Revisionswerberin kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht. Damit gerügte Verletzungen von Verfahrensvorschriften als solche stellen keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählen zu den Beschwerdegründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2012, 2012/16/0132, vom 25. Jänner 2006, 2005/13/0151, und vom 15. November 2005, 2002/14/0154, sowie den hg. Beschluss vom 5. September 2012, 2012/15/0112).Mit einem Recht auf "ordnungsgemäße Bescheidbegründung" und "ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" bezeichnet die Revisionswerberin kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht. Damit gerügte Verletzungen von Verfahrensvorschriften als solche stellen keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählen zu den Beschwerdegründen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2012, 2012/16/0132, vom 25. Jänner 2006, 2005/13/0151, und vom 15. November 2005, 2002/14/0154, sowie den hg. Beschluss vom 5. September 2012, 2012/15/0112).
Somit verbleibt das "Eigentumsrecht", in welchem sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Damit macht sie allerdings die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nicht zuständig, über eine Beschwerde oder Revision wegen Verletzung eines solchen Rechtes zu erkennen. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 10. Juli 2014, 2014/16/0005 verwiesen.Somit verbleibt das "Eigentumsrecht", in welchem sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Damit macht sie allerdings die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nicht zuständig, über eine Beschwerde oder Revision wegen Verletzung eines solchen Rechtes zu erkennen. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf den hg. Beschluss vom 10. Juli 2014, 2014/16/0005 verwiesen.
Die als Revision geltende Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die als Revision geltende Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160056.J00Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015