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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die außerordentliche Revision des F R in R, vertreten durch die Auxiliaris Steuerberatung GmbH in 8480 Mureck, Bahnhofstraße 16, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. März 2014, Zl. RV/2100435/2013, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die außerordentliche Revision des F R in R, vertreten durch die Auxiliaris Steuerberatung GmbH in 8480 Mureck, Bahnhofstraße 16, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. März 2014, Zl. RV/2100435/2013, betreffend Haftung nach Paragraphen 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den wider den Revisionswerber erlassenen Haftungsbescheid des Finanzamtes J vom 10. Oktober 2011, mit dem dieser als Geschäftsführer der R GmbH zur Haftung für Umsatzssteuer für die Jahre 2003 bis 2006 sowie für den Monat Juli 2011 herangezogen wurde, ab.
Das Bundesfinanzgericht sprach weiter aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Das Erkenntnis - so die Begründung im Kern - folge nämlich hinsichtlich der Rechtsfrage, ob Aufzeichnungsmängel eine Pflichtverletzung darstellten, ebenso der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "(30.5.1989, 89/14/0043)" wie hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei "(VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134)".Das Bundesfinanzgericht sprach weiter aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Das Erkenntnis - so die Begründung im Kern - folge nämlich hinsichtlich der Rechtsfrage, ob Aufzeichnungsmängel eine Pflichtverletzung darstellten, ebenso der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "(30.5.1989, 89/14/0043)" wie hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei "(VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134)".
Die vorliegende außerordentliche Revision erblickt ihre Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darin, in den vom Bundesfinanzgericht zitierten Erkenntnissen vom 30. Mai 1989 und vom 17. Mai 2004 habe der Verwaltungsgerichtshof "über Pflichtverletzungen im Einbringungsverfahren" erkannt. Die Rechtssätze aus diesen Erkenntnissen ließen keinen Zusammenhang mit Pflichtverletzungen, welche "in Abgabenfestsetzungsverfahren als Begründungen für Abgabennachforderungen" dienten, zu.Die vorliegende außerordentliche Revision erblickt ihre Zulässigkeit im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darin, in den vom Bundesfinanzgericht zitierten Erkenntnissen vom 30. Mai 1989 und vom 17. Mai 2004 habe der Verwaltungsgerichtshof "über Pflichtverletzungen im Einbringungsverfahren" erkannt. Die Rechtssätze aus diesen Erkenntnissen ließen keinen Zusammenhang mit Pflichtverletzungen, welche "in Abgabenfestsetzungsverfahren als Begründungen für Abgabennachforderungen" dienten, zu.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 51, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Das - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde - Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR XXIV. GP 16).Das - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde - Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 16, ).
Die vorliegende außerordentliche Revision zieht die Einschlägigkeit der vom Bundesfinanzgericht zitierten Erkenntnisse vom 30. Mai 1989 und vom 17. Mai 2004 zur Frage der Haftung eines Geschäftsführers für Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft in Zweifel. Abgesehen davon, dass in den zitierten Erkenntnissen jeweils die Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH beantwortet wurde, wie sie auch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zum Gegenstand hat, steht dieses auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Frage der Aufzeichnungspflicht vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 99/14/0128; zur Frage der Kausalität einer Pflichtverletzung vgl. das zitierte Erkenntnis vom 29. Juni 1999 sowie das Erkenntnis vom 17. August 1994, Zl. 94/15/0016).Die vorliegende außerordentliche Revision zieht die Einschlägigkeit der vom Bundesfinanzgericht zitierten Erkenntnisse vom 30. Mai 1989 und vom 17. Mai 2004 zur Frage der Haftung eines Geschäftsführers für Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft in Zweifel. Abgesehen davon, dass in den zitierten Erkenntnissen jeweils die Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH beantwortet wurde, wie sie auch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zum Gegenstand hat, steht dieses auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Frage der Aufzeichnungspflicht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 99/14/0128; zur Frage der Kausalität einer Pflichtverletzung vergleiche , das zitierte Erkenntnis vom 29. Juni 1999 sowie das Erkenntnis vom 17. August 1994, Zl. 94/15/0016).
Die vorliegende außerordentliche Revision war daher wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende außerordentliche Revision war daher wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014160011.L00Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015