RS Vwgh 2008/1/23 2007/08/0223

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs4 idF 1997/I/139;
ASVG §4 Abs4 idF 1998/I/138;
ASVG §4 Abs4 idF 2001/I/099;
ASVG §539a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/08/0225 E 23. Januar 2008 2007/08/0224 E 23. Januar 2008

Rechtssatz

Der Begriff der "wesentlichen Betriebsmittel" ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer zu beurteilen: Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080223.X04

Im RIS seit

27.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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