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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/17/0100Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen des HB in W, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien 1.) vom 23. Dezember 2013, Zl. UVS-07/F/38/4623/2013-2, UVS-07/FV/38/4624- 4631/2013, und 2.) vom 18. November 2013, Zl. UVS- 07/F/38/1782/2013-2, jeweils betreffend Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen des HB in W, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien 1.) vom 23. Dezember 2013, Zl. UVS-07/F/38/4623/2013-2, UVS-07/FV/38/4624- 4631 aus 2013,, und 2.) vom 18. November 2013, Zl. UVS- 07/F/38/1782/2013-2, jeweils betreffend Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen ergangenen Bescheiden wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Betriebsgesellschaft m.b.H. im Instanzenzug der Übertretung der §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.Mit den angefochtenen ergangenen Bescheiden wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Betriebsgesellschaft m.b.H. im Instanzenzug der Übertretung der Paragraphen 14, Absatz 2, und 17 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.
Gegen diese Bescheide erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 160/2014-4 und B 161/2014-4, zur Entscheidung abtrat.
Da die Abtretung dieser Beschwerden mit Beschluss vom 26. Februar 2014 erfolgte, handelt es sich nicht um Beschwerden, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.Da die Abtretung dieser Beschwerden mit Beschluss vom 26. Februar 2014 erfolgte, handelt es sich nicht um Beschwerden, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.
Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/10/0064, mwN).Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/10/0064, mwN).
Die abgetretenen Beschwerden gelten daher als Revisionen, für die die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten. Da sich die vorliegenden Revisionen gegen die Bescheide einer unabhängigen Verwaltungsbehörde richten, sind sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Solche Revisionen haben gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerden gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revisionen als unzulässig zurückgewiesen werden können.Die abgetretenen Beschwerden gelten daher als Revisionen, für die die Regelungen des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten. Da sich die vorliegenden Revisionen gegen die Bescheide einer unabhängigen Verwaltungsbehörde richten, sind sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Solche Revisionen haben gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerden gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revisionen als unzulässig zurückgewiesen werden können.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG sind die Revisionen zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG sind die Revisionen zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den gegenständlichen Fällen hat der Revisionswerber nach Abtretung seiner Bescheidbeschwerden durch den Verfassungsgerichtshof jeweils mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 Revisionen eingebracht, in denen er darlegt, weshalb der Revisionswerber solche für zulässig erachte. Dazu führt er ausschließlich aus, die angefochtenen Bescheide seien mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten, weil deren Zustellung nicht vor diesem Zeitpunkt veranlasst worden sei. Dieses Vorbringen erweist sich aber als aktenwidrig.
Mit den vorliegenden Revisionen vermochte der Revisionswerber daher keine Rechtsfragen darzulegen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 3 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Mit den vorliegenden Revisionen vermochte der Revisionswerber daher keine Rechtsfragen darzulegen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 3, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revisionen als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 16. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170099.J00Im RIS seit
03.02.2015Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015