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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über den Antrag der Marktgemeinde W in W, vertreten durch die Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/Top 1, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055-5, abgeschlossenen Verfahrens betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: Bietergemeinschaft bestehend aus B Gesellschaft mbH und A GmbH p.A. Hochleitner Rechtsanwälte in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8; weitere Partei:
Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 45, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei, eine näher bezeichnete Ausscheidensentscheidung der (nunmehrigen) Antragstellerin, mit welcher die mitbeteiligte Partei aus dem Vergabeverfahren "Donau-Hochwasserschutz ... - Mobilschutz" ausgeschieden wurde, für rechtswidrig zu erklären, gemäß § 16 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz stattgegeben und die Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 8 und 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz zum Ersatz der von der mitbeteiligten Partei entrichteten Pauschalgebühren verpflichtet. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei, eine näher bezeichnete Ausscheidensentscheidung der (nunmehrigen) Antragstellerin, mit welcher die mitbeteiligte Partei aus dem Vergabeverfahren "Donau-Hochwasserschutz ... - Mobilschutz" ausgeschieden wurde, für rechtswidrig zu erklären, gemäß Paragraph 16, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz stattgegeben und die Antragstellerin gemäß Paragraph 19, Absatz 8, und 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz zum Ersatz der von der mitbeteiligten Partei entrichteten Pauschalgebühren verpflichtet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. März 2014, B 173/2014-6, ablehnte und diese mit Beschluss vom 25. April 2014, B 173/2014-8, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. März 2014, B 173/2014-6, ablehnte und diese mit Beschluss vom 25. April 2014, B 173/2014-8, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
3. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014, Zl. Ro 2014/04/0055-2, wurde die Antragstellerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Mängel der abgetretenen Beschwerde zu beheben. Dabei wurde die Antragstellerin insbesondere unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG, wonach gegen den vorliegenden Bescheid in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, und § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG, wonach statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann, aufgefordert, gesondert die Gründe anzugeben, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. 3. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014, Zl. Ro 2014/04/0055-2, wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, die Mängel der abgetretenen Beschwerde zu beheben. Dabei wurde die Antragstellerin insbesondere unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG, wonach gegen den vorliegenden Bescheid in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, und Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG, wonach statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann, aufgefordert, gesondert die Gründe anzugeben, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen.
4. Mit dem hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055-5, wurde die vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Revision zurückgewiesen, weil mit dem Vorbringen in den Gründen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wurde. 4. Mit dem hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055-5, wurde die vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Revision zurückgewiesen, weil mit dem Vorbringen in den Gründen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt wurde.
5. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme dieses Revisionsverfahrens mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof habe im vorliegenden Fall im Hinblick auf die mangelhafte Ausführung der Gründe, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, keinen Mängelbehebungsauftrag erteilt, wie dies im hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005, der Fall gewesen sei. Daher liege der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG vor. 5. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme dieses Revisionsverfahrens mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof habe im vorliegenden Fall im Hinblick auf die mangelhafte Ausführung der Gründe, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, keinen Mängelbehebungsauftrag erteilt, wie dies im hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005, der Fall gewesen sei. Daher liege der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vor.
6. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte. 6. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Die Unterlassung eines erforderlichen Mängelbehebungsauftrages bildet eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne der zitierten Bestimmung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 1997, Zl. 97/19/1076, mwN).Die Unterlassung eines erforderlichen Mängelbehebungsauftrages bildet eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne der zitierten Bestimmung vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 1997, Zl. 97/19/1076, mwN).
7. Im vorliegenden Fall wurde bereits mit der obzitierten Verfügung vom 22. Mai 2014, Zl. Ro 2014/04/0055-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der abgetretenen Beschwerde bzw. Ausführung einer Revision unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VwGbk-ÜG erteilt. 7. Im vorliegenden Fall wurde bereits mit der obzitierten Verfügung vom 22. Mai 2014, Zl. Ro 2014/04/0055-2, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der abgetretenen Beschwerde bzw. Ausführung einer Revision unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VwGbk-ÜG erteilt.
Diesem Auftrag ist die Antragstellerin nachgekommen und hat eine Revision mit Gründen, warum - ihres Erachtens - die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen, erstattet. Damit war die Revision vollständig ausgeführt (§ 28 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbK-ÜG).Diesem Auftrag ist die Antragstellerin nachgekommen und hat eine Revision mit Gründen, warum - ihres Erachtens - die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen, erstattet. Damit war die Revision vollständig ausgeführt (Paragraph 28, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 5, VwGbK-ÜG).
Ein weiterer Mängelbehebungsauftrag war schon deshalb nicht erforderlich, weil Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mangel im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. so zu § 13 Abs. 3 AVG das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, Zl. 2007/04/0080, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0213, mwN auf die zu § 13 AVG ergangene hg. Rechtsprechung; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung, wonach § 34 Abs. 2 VwGG ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, etwa den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2012, Zlen. 2012/11/0228 und 0229, mwN).Ein weiterer Mängelbehebungsauftrag war schon deshalb nicht erforderlich, weil Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mangel im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG anzusehen sind vergleiche , so zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, Zl. 2007/04/0080, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0213, mwN auf die zu Paragraph 13, AVG ergangene hg. Rechtsprechung; vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung, wonach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ebenso wie Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, etwa den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2012, Zlen. 2012/11/0228 und 0229, mwN).
8. Da der von der Antragstellerin geltend gemachte Wiederaufnahmegrund somit nicht vorliegt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattzugeben.
Wien, am 17. September 2014
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040055.L00Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014