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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über den Antrag des DI ES in B, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Roßauer Lände 11/16, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Mängelbehebung der - gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. November 2013, Zl. UVS-04/G/24/14502/2012-2, erhobenen, eine Übertretung der GewO 1994 betreffenden - Revision (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 erhob der Antragsteller gegen den eine Übertretung der Gewerbeordnung 1994 betreffenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. November 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Revision iSd § 4 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes.Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 erhob der Antragsteller gegen den eine Übertretung der Gewerbeordnung 1994 betreffenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. November 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Revision iSd Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes.
Mit hg. Verfügung vom 14. Februar 2014, nachweislich zugestellt am 28. Februar 2014, wurde der Antragsteller aufgefordert, binnen zwei Wochen u.a. "eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides" anzuschließen. Der Antragsteller, der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt, legte innerhalb der Mängelbehebungsfrist nur eine unvollständige Kopie des angefochtenen Bescheides vor.
Mit hg. Beschluss vom 27. März 2014, Zl. Ro 2014/04/0024-5, wurde das Verfahren eingestellt, weil nach der hg. Rechtsprechung ein nur teilweise erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen ist und die Revision somit als zurückgezogen anzusehen war.
Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 11. April 2014 wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, die unvollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags sei auf Grund einer Unaufmerksamkeit einer in der Kanzlei der Rechtsvertreterin des Antragstellers beschäftigten Mitarbeiterin erfolgt. Diese habe den Auftrag gehabt, entsprechend der hg. Verfügung vom 14. Februar 2014 die Urkundenvorlage nach Diktat zu schreiben und die darin genannten Urkunden dem Schriftsatz beizulegen. Sie habe aber - aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - die Seiten acht und neun des im Akt erliegenden Originalbescheides nicht kopiert und sohin dem Schriftsatz eine unvollständige Kopie angeschlossen. Da diese - seit 8. Februar 2011 in der Kanzlei beschäftigte - Mitarbeiterin bisher alle ihre Aufgaben gewissenhaft und vollständig erledigt habe, habe sich die Rechtsvertreterin des Antragstellers darauf verlassen können, dass die beigelegten Kopien vollständig seien, ohne jede einzelne Seite der Kopie kontrollieren zu müssen. Vorgelegt wurden jeweils eine eidesstattliche Erklärung der Rechtsvertreterin des Antragstellers sowie der Kanzleimitarbeiterin, in denen beide den Ablauf der Geschehnisse in der geschilderten Weise bestätigten. Da die Versäumung der Frist zur vollständigen Mängelbehebung auf einem geringen Grad des Versehens einer Mitarbeiterin der Rechtsvertreterin des Antragstellers beruhe, seien die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. 2014/03/0001, mwN) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl. den Beschluss vom 17. Dezember 2012, Zl. 2012/04/0140).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa den Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. 2014/03/0001, mwN) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen vergleiche , den Beschluss vom 17. Dezember 2012, Zl. 2012/04/0140).
Ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist letzterem (und damit auch der Partei) dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle über den Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem sonst immer zuverlässig arbeitenden Angestellten erst im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Ein Rechtsanwalt kann vielmehr rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen (vgl. zu all dem den bereits zitierten Beschluss Zl. 2014/03/0001).Ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist letzterem (und damit auch der Partei) dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle über den Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem sonst immer zuverlässig arbeitenden Angestellten erst im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Ein Rechtsanwalt kann vielmehr rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen vergleiche , zu all dem den bereits zitierten Beschluss Zl. 2014/03/0001).
Wenn hingegen ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz unterfertigt, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen (vgl. den Beschluss vom 2. Oktober 2012, Zlen. 2012/04/0084, 0085, mwN; siehe auch die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 61). Dabei ist auch zu beachten, dass angesichts der Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG bei der Behandlung eines Verbesserungsauftrags besondere Sorgfalt geboten ist, zumal schon die ursprüngliche Revision den Anforderungen des § 28 (hier: Abs. 5) VwGG nicht zur Gänze entsprochen hat (vgl. in diesem Sinn den Beschluss vom 30. April 2003, Zl. 2003/16/0033, mwN). Dass im vorliegenden Fall der Fehler erst bei der Kuvertierung eingetreten wäre, wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgebracht. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Kontrolle der Vollständigkeit der vorzulegenden Bescheidkopie im Zuge der Unterfertigung der Urkundenvorlage nicht erfolgt ist.Wenn hingegen ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz unterfertigt, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen vergleiche , den Beschluss vom 2. Oktober 2012, Zlen. 2012/04/0084, 0085, mwN; siehe auch die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 61). Dabei ist auch zu beachten, dass angesichts der Zurückziehungsfiktion des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG bei der Behandlung eines Verbesserungsauftrags besondere Sorgfalt geboten ist, zumal schon die ursprüngliche Revision den Anforderungen des Paragraph 28, (hier: Absatz 5,) VwGG nicht zur Gänze entsprochen hat vergleiche , in diesem Sinn den Beschluss vom 30. April 2003, Zl. 2003/16/0033, mwN). Dass im vorliegenden Fall der Fehler erst bei der Kuvertierung eingetreten wäre, wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgebracht. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Kontrolle der Vollständigkeit der vorzulegenden Bescheidkopie im Zuge der Unterfertigung der Urkundenvorlage nicht erfolgt ist.
Ausgehend davon sind mangels Vorliegens eines minderen Grad des Versehens der Rechtsvertreterin des Antragstellers die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG nicht gegeben (siehe auch die - gleichfalls fehlende Seiten eines vorzulegenden Bescheides bzw. einer nachzureichenden Beschwerdeausfertigung betreffenden - Beschlüsse vom 21. Dezember 1995, Zl. 95/20/0456, sowie vom 12. März 1991, Zl. 91/07/0015).Ausgehend davon sind mangels Vorliegens eines minderen Grad des Versehens der Rechtsvertreterin des Antragstellers die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht gegeben (siehe auch die - gleichfalls fehlende Seiten eines vorzulegenden Bescheides bzw. einer nachzureichenden Beschwerdeausfertigung betreffenden - Beschlüsse vom 21. Dezember 1995, Zl. 95/20/0456, sowie vom 12. März 1991, Zl. 91/07/0015).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
Wien, am 17. September 2014
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040024.J00Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014