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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der Bürgerinitiative L in S, vertreten durch Mag. Reinhard Ster, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 29/4. OG, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Dezember 2010, Zl. U- 14.271/143, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: G in I), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der Bürgerinitiative L in S, vertreten durch Mag. Reinhard Ster, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 29/4. OG, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Dezember 2010, Zl. U- 14.271/143, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: G in römisch eins), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. August 2009 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 7 Abs. 2 lit. b, 14 Abs. 4, 23 bis 25, 29 Abs. 2 lit. a Z. 2, Abs. 4, 5 und 42 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in Verbindung mit §§ 24 Abs. 4 und 24 h UVP-G 2000 die Bewilligung für die Durchführung von Naturschutzmaßnahmen im Natura 2000-Gebiet Valsertal und Ausgleichsmaßnahmen für den Brennerbasistunnel nach Maßgabe des signierten Einreichprojektes und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. August 2009 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 7, Absatz 2, Litera b,, 14 Absatz 4, 23, bis 25, 29 Absatz 2, Litera a, Ziffer 2,, Absatz 4, 5 und 42 Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 4 und 24 h UVP-G 2000 die Bewilligung für die Durchführung von Naturschutzmaßnahmen im Natura 2000-Gebiet Valsertal und Ausgleichsmaßnahmen für den Brennerbasistunnel nach Maßgabe des signierten Einreichprojektes und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den genannten Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. August 2009 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG und erhob unter einem Berufung gegen diesen Bescheid.Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den genannten Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. August 2009 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und erhob unter einem Berufung gegen diesen Bescheid.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Dezember 2010 wurde (u.a.) der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Diese Zurückweisung stützte die belangte Behörde - mit umfangreichen Darlegungen - im Wesentlichen darauf, dass der beschwerdeführenden Partei im (mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. August 2009 abgeschlossenen) Verfahren, hinsichtlich dessen die Wiedereinsetzung begehrt werde, keine Parteistellung zugekommen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Dezember 2010 wurde (u.a.) der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Diese Zurückweisung stützte die belangte Behörde - mit umfangreichen Darlegungen - im Wesentlichen darauf, dass der beschwerdeführenden Partei im (mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. August 2009 abgeschlossenen) Verfahren, hinsichtlich dessen die Wiedereinsetzung begehrt werde, keine Parteistellung zugekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
Die sich ausdrücklich auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG stützende Beschwerde macht unter dem Titel "Beschwerdepunkte" geltend, die beschwerdeführende Partei erachte sich "in ihrem Recht auf Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der belangten BehördeDie sich ausdrücklich auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG stützende Beschwerde macht unter dem Titel "Beschwerdepunkte" geltend, die beschwerdeführende Partei erachte sich "in ihrem Recht auf Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde
vom 31.8.2009 ... und damit auf Entscheidung über ihre Berufung
vom 02.11.2010 durch den zuständig erachteten Umweltsenat verletzt".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes verletzt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0230, mit Verweis auf die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/10/0102, und vom 15. Dezember 2008, Zl. 2005/10/0167).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes verletzt wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0230, mit Verweis auf die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/10/0102, und vom 15. Dezember 2008, Zl. 2005/10/0167).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 2. November 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. August 2009 als unzulässig zurückgewiesen, nicht jedoch über die erhobene Berufung vom 2. November 2010 gegen diesen Bescheid abgesprochen. Mit Blick auf das im Rahmen des Beschwerdepunktes erstattete Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei darauf zu verweisen, dass der Umweltsenat mit Bescheid vom 21. März 2011 (u.a.) über die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 2. November 2010 gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. August 2009 dahin entschieden hat, dass diese gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 66 Abs. 4 AVG und § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 zurückgewiesen wurde. Diese Zurückweisung gründete der Umweltsenat - in der Frage des Instanzenzuges insoweit den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei einnehmend - darauf, dass innerhalb der gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 maßgeblichen Berufungsfrist beim Umweltsenat eine gegen die (mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte) Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages gerichtete Berufung nicht eingelangt ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 2. November 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. August 2009 als unzulässig zurückgewiesen, nicht jedoch über die erhobene Berufung vom 2. November 2010 gegen diesen Bescheid abgesprochen. Mit Blick auf das im Rahmen des Beschwerdepunktes erstattete Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei darauf zu verweisen, dass der Umweltsenat mit Bescheid vom 21. März 2011 (u.a.) über die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 2. November 2010 gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. August 2009 dahin entschieden hat, dass diese gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit , Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 zurückgewiesen wurde. Diese Zurückweisung gründete der Umweltsenat - in der Frage des Instanzenzuges insoweit den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei einnehmend - darauf, dass innerhalb der gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 maßgeblichen Berufungsfrist beim Umweltsenat eine gegen die (mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte) Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages gerichtete Berufung nicht eingelangt ist.
In den im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechten konnte die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid demnach nicht verletzt werden.
Im Übrigen könnte der Beschwerde ausgehend von ihrem Standpunkt, dass ein Instanzenzug von der belangten Behörde zum Umweltsenat besteht, aber auch deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der - diesfalls auch im Verfahren über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag bestehende - Instanzenzug nicht eingehalten worden wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit , Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 17. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100017.X00Im RIS seit
17.11.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014