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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Februar 2014, Zl. LVwG 41.7-346/2014-12, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Verlegung eines Fahrschulstandortes (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit dem nach Durchführung einer Verhandlung, bei der sämtliche in Betracht kommende Zeugen und der Mitbeteiligte einvernommen wurden, ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Revisionswerberin, mit welchem sein Antrag auf Verlegung eines Fahrschulstandortes nach KFG 1967 zurückgewiesen und ein - offenkundig in eventu gestellter - Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrschulbewilligung zurückgewiesen wurde, stattgegeben, der Bescheid zur Gänze behoben und ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte über die strittige Fahrschulbewilligung in Feldbach verfüge.
2.2. In der Revision werden ausschließlich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes (zur Bedeutung einer Erklärung des Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren) und dessen Entscheidungsbegründung in Zweifel gezogen. Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. 2.2. In der Revision werden ausschließlich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes (zur Bedeutung einer Erklärung des Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren) und dessen Entscheidungsbegründung in Zweifel gezogen. Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110072.J00Im RIS seit
17.11.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014