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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §69 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28. Juli 2014, Zl. KUVS- 2386/8/2013, betreffend amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Erteilung einer Lenkberechtigung und Abweisung eines Antrags auf Erteilung der Lenkberechtigung im wieder aufgenommenen Verfahren (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Im vorliegenden Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer Verhandlung stattgegeben und den Bescheid der Revisionswerberin, mit welchem die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung einer Lenkberechtigung an die Mitbeteiligte verfügt wurde, aufgehoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG nicht vorliege, weil nicht erwiesen sei, dass die Erteilung der Lenkberechtigung durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Mitbeteiligten selbst oder eines Dritten herbeigeführt worden sei.Im vorliegenden Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer Verhandlung stattgegeben und den Bescheid der Revisionswerberin, mit welchem die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung einer Lenkberechtigung an die Mitbeteiligte verfügt wurde, aufgehoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht vorliege, weil nicht erwiesen sei, dass die Erteilung der Lenkberechtigung durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Mitbeteiligten selbst oder eines Dritten herbeigeführt worden sei.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch "gesondert" die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch "gesondert" die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG angeführt wird, das Verwaltungsgericht verkenne die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur "Erschleichung eines Bescheides", zeigt die Revisionswerberin damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welcher Weise das Verwaltungsgericht die hg. Judikatur verkannt hätte. Mit dem bloßen Hinweis auf strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit einem auch von den Medien aufgegriffenen "Führerscheinskandal" und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen, die sich letztlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts richten, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030, und vom 24. Juni 2014, Zl. Ra 2014/19/0039).Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG angeführt wird, das Verwaltungsgericht verkenne die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur "Erschleichung eines Bescheides", zeigt die Revisionswerberin damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welcher Weise das Verwaltungsgericht die hg. Judikatur verkannt hätte. Mit dem bloßen Hinweis auf strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit einem auch von den Medien aufgegriffenen "Führerscheinskandal" und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen, die sich letztlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts richten, wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030, und vom 24. Juni 2014, Zl. Ra 2014/19/0039).
Im Übrigen ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Revision darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof, der als Rechtsinstanz tätig wird, zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).Im Übrigen ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Revision darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof, der als Rechtsinstanz tätig wird, zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).
Aus diesen Erwägungen war die Revision mangels Aufzeigens von Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Revision mangels Aufzeigens von Rechtsfragen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110043.L00Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014