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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §28 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2014, Zl. W105 2009211-1/3E, betreffend Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Dem Revisionsvorbringen, in Bezug auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Folge der Überstellung des Revisionswerbers in den gemäß Art. 10 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ("Dublin III VO") zuständigen Mitgliedstaat, sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist zu erwidern, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaates im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK von der hg. Rechtsprechung zum "real risk" nicht abging (vgl. hg Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2011/23/0075, mwN; sowie zwischenzeitlich auch das Urteil des EuGH in der Rs C- 394/12, Abdullahi).Dem Revisionsvorbringen, in Bezug auf eine Verletzung von Artikel 3, EMRK in Folge der Überstellung des Revisionswerbers in den gemäß Artikel 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, ("Dublin III VO") zuständigen Mitgliedstaat, sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist zu erwidern, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaates im Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK von der hg. Rechtsprechung zum "real risk" nicht abging vergleiche , hg Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2011/23/0075, mwN; sowie zwischenzeitlich auch das Urteil des EuGH in der Rs C- 394/12, Abdullahi).
Soweit die Revision geltend macht, es fehle zur Frage der Zulässigkeit einer Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, nachdem das Asylverfahren in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes zugelassen worden ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, verkennt der Revisionswerber die hg. Rechtsprechung, wonach die Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig ist, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund in der Folge nicht weggefallen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2006/20/0624).Soweit die Revision geltend macht, es fehle zur Frage der Zulässigkeit einer Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, nachdem das Asylverfahren in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes zugelassen worden ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, verkennt der Revisionswerber die hg. Rechtsprechung, wonach die Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig ist, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund in der Folge nicht weggefallen ist vergleiche , hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2006/20/0624).
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010121.L00Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014