TE Vwgh Beschluss 2014/9/23 Fr 2014/01/0033

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über den Fristsetzungsantrag des A, geboren am 1. April 1991, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und seine Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 verfügt. Eine dagegen am 30. Dezember 2013 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde des Antragstellers langte am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und seine Ausweisung nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verfügt. Eine dagegen am 30. Dezember 2013 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde des Antragstellers langte am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit am 9. Juli 2014 zur Post gegebener Eingabe, die beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2014 einlangte, stellte der Antragsteller einen mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbundenen Fristsetzungsantrag. Begründend führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde bisher nicht entschieden habe. Der Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß § 38 VwGG ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde am 30. Dezember 2013 an das Bundesasylamt gefaxt und unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei.Mit am 9. Juli 2014 zur Post gegebener Eingabe, die beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2014 einlangte, stellte der Antragsteller einen mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbundenen Fristsetzungsantrag. Begründend führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde bisher nicht entschieden habe. Der Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß Paragraph 38, VwGG ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde am 30. Dezember 2013 an das Bundesasylamt gefaxt und unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 8 in Verbindung mit § 38 VwGG als unzulässig zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, sodass die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 5. August 2014 geendet habe. Da die Entscheidungsfrist bei Stellung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen sei, erweise sich der Antrag als unzulässig.Mit Beschluss vom 15. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, sodass die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG mit Ablauf des 5. August 2014 geendet habe. Da die Entscheidungsfrist bei Stellung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen sei, erweise sich der Antrag als unzulässig.

Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG).

Da die Beschwerde am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begann die Entscheidungsfrist - wie vom Bundesverwaltungsgericht in zutreffender Weise angenommen - an diesem Tag und endete mit Ablauf des 5. August 2014. Im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages am 10. Juli 2014 war die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht daher noch nicht abgelaufen.

Soweit der Antragsteller ausführt, es sei unrichtig, die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und nicht mit dem Einlangen bei der ersten Instanz unter Zubilligung eines angemessenen Zeitraums für die Weiterleitung der Beschwerde an die zweite Instanz beginnen zu lassen, ist ihm der eindeutige Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG entgegenzuhalten, wonach im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 VwGVG, K 3). Konkrete Anhaltspunkte für eine vom Antragsteller angesprochene Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist liegen nicht vor, zumal die in § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG getroffene Regelung einer Entscheidung der Rechtssache in angemessener Frist nicht entgegensteht.Soweit der Antragsteller ausführt, es sei unrichtig, die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und nicht mit dem Einlangen bei der ersten Instanz unter Zubilligung eines angemessenen Zeitraums für die Weiterleitung der Beschwerde an die zweite Instanz beginnen zu lassen, ist ihm der eindeutige Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG entgegenzuhalten, wonach im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde beginnt vergleiche , auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 34, VwGVG, K 3). Konkrete Anhaltspunkte für eine vom Antragsteller angesprochene Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist liegen nicht vor, zumal die in Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG getroffene Regelung einer Entscheidung der Rechtssache in angemessener Frist nicht entgegensteht.

Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014010033.F00

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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