TE Vwgh Erkenntnis 2014/9/23 2013/08/0236

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §17;
  1. ASVG § 17 heute
  2. ASVG § 17 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 17 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  7. ASVG § 17 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 17 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  9. ASVG § 17 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H G in Bosnien, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 13. September 2013, Zl. BMASK-429703/0001-II/A/3/2013, betreffend freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 2012 auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2009 ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 2012 auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 17, ASVG für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2009 ab.

Der Beschwerdeführer habe am 22. Februar 2007 einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt, welcher mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. Oktober 2007 von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt wegen Nichterfüllung der Wartezeit abgewiesen worden sei.

Am 5. Dezember 2007 habe der Beschwerdeführer beim bosnischen Versicherungsträger einen neuen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt, welcher erst am 15. Dezember 2008 bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt eingelangt sei. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. Juli 2009 wies diese den Antrag wegen Nichterfüllung der Wartezeit ab. Beide Anträge hätten keinen ausdrücklichen Eventualantrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung enthalten. Der Beschwerdeführer sei bei Stellung dieser beiden Anträge unvertreten gewesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei darin beizupflichten, dass ein Antrag auf Gewährung einer Pension einer nachträglichen Präzisierung in die Richtung zugänglich sei, dass einem Pensionsantrag der Antrag auf eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung "hinzugedeutet" werden könne, wenn der Antragsteller unvertreten sei und die Voraussetzungen der Pensionsgewährung noch nicht erfüllt seien. Auf den gegenständlichen Fall könne dieser Grundsatz jedoch keine Anwendung finden, weil beide Pensionsanträge bereits seit längerer Zeit rechtskräftig erledigt und die Anträge daher einer "Präzisierung" nicht mehr zugänglich seien. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum liege daher kein Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung vor. Einem Antrag auf Weiterversicherung könne rückwirkend nur 12 Monate nach Antragstellung stattgegeben werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine (Pensions-)Anträge in Richtung eines Antrags auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG zu präzisieren. Mangels jeglicher Information, Belehrung, Aufklärung bzw. Manuduktion durch die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt seien die genannten Pensionsanträge des Beschwerdeführers auch als jeweilige Anträge auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu werten. Ein Leistungsbescheid, der über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pensionsleistung abspreche, könne kein Verwaltungsverfahren betreffend die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung erledigen. Die belangte Behörde hätte daher die Berechtigung des Beschwerdeführers zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung auch für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2009 feststellen müssen.Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine (Pensions-)Anträge in Richtung eines Antrags auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 17, ASVG zu präzisieren. Mangels jeglicher Information, Belehrung, Aufklärung bzw. Manuduktion durch die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt seien die genannten Pensionsanträge des Beschwerdeführers auch als jeweilige Anträge auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu werten. Ein Leistungsbescheid, der über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pensionsleistung abspreche, könne kein Verwaltungsverfahren betreffend die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung erledigen. Die belangte Behörde hätte daher die Berechtigung des Beschwerdeführers zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung auch für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2009 feststellen müssen.

Damit ist die Beschwerde nicht im Recht.

Einem Pensionsantrag kann nicht von vornherein der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist. Er ist jedoch nach der hg. Rechtsprechung einer ergänzenden Klarstellung in dem Sinn zugänglich, dass im Zuge eines aufrechten Verfahrens über die Zuerkennung einer Pension ein während dieses Verfahrens gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung auf den Zeitpunkt der Stellung des Pensionsantrags zurückbezogen werden kann, mit der Folge, dass die daraus resultierenden Versicherungsmonate entsprechend weiter zurückreichen können. Eine derartige "Präzisierung" ist allerdings nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht rechtskräftig erledigt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0077, und vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012).Einem Pensionsantrag kann nicht von vornherein der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist. Er ist jedoch nach der hg. Rechtsprechung einer ergänzenden Klarstellung in dem Sinn zugänglich, dass im Zuge eines aufrechten Verfahrens über die Zuerkennung einer Pension ein während dieses Verfahrens gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung auf den Zeitpunkt der Stellung des Pensionsantrags zurückbezogen werden kann, mit der Folge, dass die daraus resultierenden Versicherungsmonate entsprechend weiter zurückreichen können. Eine derartige "Präzisierung" ist allerdings nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht rechtskräftig erledigt ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0077, und vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012).

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013,Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,,

idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 23. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080236.X00

Im RIS seit

13.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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