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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des A A in W, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2014, W119 1432743-1/8E, betreffend § 3 Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des A A in W, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2014, W119 1432743-1/8E, betreffend Paragraph 3, Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Soweit in der Revision zur Zulässigkeit nach § 28 Abs. 3 VwGG allgemein behauptet wird, es würden "mehrfache Abweichungen der Entscheidung zur ständigen Rspr des VwGH betreffend die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (...) unter Beiziehung von Sachverständigen und die Anforderungen an Sachverständigengutachten (bestehen)", zeigt der Revisionswerber auch durch das Anführen einer Vielzahl von Geschäftszahlen von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Mit diesem allgemeinen Hinweis und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit und zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. die Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, und vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039).Soweit in der Revision zur Zulässigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG allgemein behauptet wird, es würden "mehrfache Abweichungen der Entscheidung zur ständigen Rspr des VwGH betreffend die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (...) unter Beiziehung von Sachverständigen und die Anforderungen an Sachverständigengutachten (bestehen)", zeigt der Revisionswerber auch durch das Anführen einer Vielzahl von Geschäftszahlen von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Mit diesem allgemeinen Hinweis und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit und zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen vergleiche , die Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, und vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039).
Mit dem weiteren Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Frage, wann im Falle von Blutrache ein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention gegeben sei, wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung die Revision abhängen würde, aufgezeigt, weil das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers ausging und dieses seinen Feststellungen daher gerade nicht zugrunde legte.
Die außerordentliche Revision war somit mangels Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war somit mangels Rechtsfragen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190097.L00Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018