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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über den Antrag des G S in K, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 3/II, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 22. Juli 2013, Zl. 08-ALL- 1747/2013, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über den Antrag des G S in K, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 3/II, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 22. Juli 2013, Zl. 08-ALL- 1747 aus 2013,, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 46, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Der Antragsteller hatte gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Juli 2013 fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Februar 2014, Zl. B 1002/2013-4, abgelehnt und die an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden war.
Mit hg. Verfügung vom 25. April 2014 wurde er zur Verbesserung der der Beschwerde anhaftenden Mängel aufgefordert. Unter anderem sollte der ergänzende Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung vorgelegt werden.
Mit hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Ro 2014/07/0058-5, wurde das Verfahren eingestellt, weil der ergänzende Schriftsatz nicht in vierfacher, sondern lediglich in dreifacher Ausfertigung vorgelegt worden war.
Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 21. Juli 2014 zugestellt.
Der Antragsteller stellte fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage des ergänzenden Schriftsatzes in vierfacher Ausfertigung.
Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die Rechtsvertreterin des Antragstellers den Inhalt des Schriftsatzes, mit dem der Mangel behoben werden sollte, diktiert habe; dieser Schriftsatz sei von der zuverlässigen, versierten und langjährigen Mitarbeiterin, die bisher fehlerfrei gearbeitet habe, laut Diktat geschrieben und im Entwurf ausgedruckt worden. Der Inhalt des Schriftsatzes sei von der Rechtsvertreterin korrekturgelesen und nach Freigabe durch Abzeichnung von der Mitarbeiterin in weiterer Folge zur Komplettierung (Anschluss von Beilagen und Endprüfung) und Unterfertigung vorgelegt worden. Zuerst hätte die Mitarbeiterin, weil sie Teile des Rubrums der ursprünglichen Beschwerde verwendet habe, lediglich drei Ausfertigungen im Original zur Komplettierung und Unterfertigung und eine Ausfertigung in Kopie für den Mandanten mit dem Akt vorgelegt. Die Rechtsvertreterin habe die Mitarbeiterin darauf hingewiesen, dass nach der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes der ergänzende Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung vorzulegen sei. Von der Mitarbeiterin sei eine weitere Ausfertigung zur Unterschrift angefertigt worden. Das Rubrum sei nicht erneuert worden, es sei auf der im Akt verbleibenden Kopie handschriftlich bei "dreifach" "+1" vermerkt worden.
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Ausfertigungen der Schriftsätze durch die Rechtsvertreterin hätten sich in der Unterschriftenmappe, die immer gemeinsam mit dem zu bearbeitenden Akt der Rechtsvertreterin vorgelegt werde, schlussendlich drei Ausfertigungen des Schriftsatzes ohne Nachweis der Gebühreneinzahlung, eine Ausfertigung des Schriftsatzes samt einem Nachweis der Gebühreneinzahlung, eine kopierte Ausfertigung des Schriftsatzes für den Mandanten und eine Ausfertigung des Schriftsatzes mit Kopie des Nachweises der Gebühreneinzahlung für den Akt der Rechtsvertreterin befunden. Die vier Ausfertigungen des Schriftsatzes mit färbigem Briefpapier und Einfassung sowie eine Ausfertigung des Schriftsatzes, die lediglich ein kopiertes Deckblatt aufweise, seien von der Rechtsvertreterin auf ihre Vollständigkeit überprüft und unterzeichnet worden. Die Unterschriftenmappe mit vier unterschriebenen Ausfertigungen des Schriftsatzes im Original (in Farbe und gebundenem Rand), einer Ausfertigung in Kopie und einer Ausfertigung im Entwurf seien der Mitarbeiterin mit dem Hinweis übergeben worden, die vier unterschriebenen Ausfertigungen, und zwar die Originale, an den Verwaltungsgerichtshof per Einschreiben und die Kopie an den Klienten zu übermitteln und die mit Kürzel unterzeichnete Ausfertigung, der die Kopie des Einzahlungsnachweises angeschlossen sei, im Akt zu belassen. Andere Schriftstücke hätten sich nicht in der Unterschriftenmappe befunden.
Nachdem am ursprünglichen Schriftsatz im Rubrum "dreifach" angeführt sei, sei die Mitarbeiterin vor dem Kuvertieren noch einmal darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Verwaltungsgerichtshof vier Ausfertigungen des Schriftsatzes erhalte. Von der Mitarbeiterin der Rechtsvertreterin sei dann in weiterer Folge nach Anweisung die Kuvertierung der Schriftsätze vorgenommen worden. Offensichtlich sei trotz ausdrücklicher Anweisung und trotz des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin mit der Mitarbeiterin noch die Verfügung vom 25. April 2014 erörtert habe, ein Originalexemplar an den Mandanten der Rechtsvertreterin, dem Antragsteller, übermittelt und an den Verwaltungsgerichtshof lediglich drei Ausfertigungen übermittelt worden. Die für den Antragsteller gedachte Ausfertigung in Kopie sei im Akt der Kanzlei verblieben. Dies sei erst nach Zustellung des Beschlusses vom 25. Juni 2014 am 21. Juli 2014 aufgefallen.
Von der Mitarbeiterin der Rechtsvertreterin habe am 21. Juli 2014 die Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Manipulation des aufgetragenen Schriftsatzes genau dargestellt werden können. Wie es jedoch dazu gekommen sei, dass trotz des Umstandes, dass die Übermittlung des Schriftsatzes in vierfacher Ausfertigung mit der Rechtsvertreterin erörtert worden sei, ein Exemplar dieser vier Ausfertigungen an den Mandanten übermittelt worden sei, sei unerklärlich. Es handle sich dabei um eine noch nie vorgekommene entschuldbare Fehlleistung der Mitarbeiterin.
Die Rechtsvertreterin habe sich auf Grund des Umstandes, dass die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes und die Notwendigkeit, den Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung vorzulegen, mit der langjährigen Mitarbeiterin besprochen worden sei und weil die entsprechenden Vermerke abgehakt worden seien, darauf verlassen, dass die Mitarbeiterin auch tatsächlich die vier Ausfertigungen samt Originalunterschrift, Farbdeckblatt und Rahmung am linken Rand an den Verwaltungsgerichtshof und eine Kopie der Ausfertigung an den Mandanten versende und die mit Kürzel abgezeichnete Ausfertigung im Akt belasse. An das Gespräch über die notwendige vierfache Übermittlung des Schriftsatzes könne sich sowohl die Rechtsvertreterin als auch die Mitarbeiterin genau erinnern. Die Mitarbeiterin habe aus Interesse nachgefragt, warum der Verwaltungsgerichtshof vier Ausfertigungen der Ergänzung benötige, zumal ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof drei Ausfertigungen der Beschwerde übermittelt worden seien. Daraus habe sich ein Gespräch entwickelt, in dem dies von der Rechtsvertreterin kurz skizziert worden sei. Jedenfalls sei nach diesem Gespräch klar gewesen, dass vier Ausfertigungen an den Verwaltungsgerichtshof zu schicken seien. Von der Rechtsvertreterin sei dann der Kuvertierungsprozess nicht überwacht worden, dieser sei von der Kanzleileiterin selbständig vorgenommen worden.
Nach Ansicht des Antragstellers liege ein Fall des § 46 Abs. 1 VwGG vor. Zur Bescheinigung der Vorgänge wurden eine eidesstattliche Erklärung der Mitarbeiterin und eine Kopie des Exemplars für den Handakt der Rechtsvertreterin vorgelegt und der Schriftsatz vom 5. Juni 2014 in vierfacher Ausfertigung übermittelt.Nach Ansicht des Antragstellers liege ein Fall des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG vor. Zur Bescheinigung der Vorgänge wurden eine eidesstattliche Erklärung der Mitarbeiterin und eine Kopie des Exemplars für den Handakt der Rechtsvertreterin vorgelegt und der Schriftsatz vom 5. Juni 2014 in vierfacher Ausfertigung übermittelt.
§ 46 Abs. 1 VwGG hat folgenden Wortlaut: Paragraph 46, Absatz eins, VwGG hat folgenden Wortlaut:
"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Die Wiedereinsetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 3. September 2003, 2003/03/0164, mwN) auch zu bewilligen, wenn eine Frist durch ein Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten der Partei versäumt wurde, es sei denn, es läge ein Verschulden der Partei vor. Dem Verschulden der Partei selbst ist das Verschulden ihres Vertreters gleichzustellen. Ein Versehen einer Kanzleibediensteten stellt für einen Rechtsanwalt und damit für die von diesem vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachgekommen ist. Zu prüfen ist also, ob ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des einschreitenden Rechtsanwaltes im Hinblick auf seine Aufsichts- und Kontrollpflichten vorliegt.Die Wiedereinsetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 3. September 2003, 2003/03/0164, mwN) auch zu bewilligen, wenn eine Frist durch ein Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten der Partei versäumt wurde, es sei denn, es läge ein Verschulden der Partei vor. Dem Verschulden der Partei selbst ist das Verschulden ihres Vertreters gleichzustellen. Ein Versehen einer Kanzleibediensteten stellt für einen Rechtsanwalt und damit für die von diesem vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachgekommen ist. Zu prüfen ist also, ob ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des einschreitenden Rechtsanwaltes im Hinblick auf seine Aufsichts- und Kontrollpflichten vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchsfrei dargestellten und in den wesentlichen Punkten mit der eidesstättigen Erklärung der Kanzleikraft übereinstimmenden Sachverhalt aus.
In seiner Rechtsprechung hat es der Verwaltungsgerichtshof nicht als zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen, dass sich der Rechtsanwalt nach Übergabe sämtlicher Schriftstücke an die bisher bewährte Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expeditierung der Sendung überzeugt. Die Überwachungspflicht des Parteienvertreters geht also nicht so weit, jede einzelne einfache Arbeitsverrichtung, wie die Kuvertierung und Aufgabe von Postsendungen, zu kontrollieren (vgl. zum Ganzen u.a. die hg. Beschlüsse vom 24. Mai 2012, 2012/03/0041, und zuletzt vom 28. Februar 2014, 2014/03/0001).In seiner Rechtsprechung hat es der Verwaltungsgerichtshof nicht als zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen, dass sich der Rechtsanwalt nach Übergabe sämtlicher Schriftstücke an die bisher bewährte Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expeditierung der Sendung überzeugt. Die Überwachungspflicht des Parteienvertreters geht also nicht so weit, jede einzelne einfache Arbeitsverrichtung, wie die Kuvertierung und Aufgabe von Postsendungen, zu kontrollieren vergleiche , zum Ganzen u.a. die hg. Beschlüsse vom 24. Mai 2012, 2012/03/0041, und zuletzt vom 28. Februar 2014, 2014/03/0001).
Unterläuft einem sonst immer zuverlässig arbeitenden Angestellten erst im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Unterläuft im Zug eines solchen manipulativen Vorgangs ein Fehler, liegt dem Rechtsanwalt - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Betriebsführung - eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht dadurch zur Last, dass er sich nach Zusammenstellung und Kontrolle des Mängelbehebungsschriftsatzes nicht von der richtigen Anzahl der Schriftsätze in der Mängelbehebungspostsendung überzeugte.
Im vorliegenden Fall lag auch eine eindeutige Anordnung in Bezug auf die Anzahl der Ausfertigungen vor. Folgt man den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Rechtsvertreterin und ihrer Mitarbeiterin, war die Anzahl der dem Verwaltungsgerichtshof zu übermittelnden Ausfertigungen Gesprächsthema, und erteilte die Rechtsvertreterin den ausdrücklichen Auftrag zur Übermittlung des Schriftsatzes in vierfacher Ausfertigung. Dies geht auch aus dem Beilagenvermerk "dreifach+1" auf der Kopie des Handaktes der Rechtsvertreterin hervor.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.
Wien, am 25. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070058.M00Im RIS seit
04.12.2014Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015