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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. April 2014, Zl. LVwG-1/93/6-2014, betreffend Untersagung der Weideausübung (mitbeteiligte Partei: Peter Laireiter in Großarl, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH, Schernbergstraße 19, 5550 Radstadt; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. April 2014 war ein (über Antrag des Mitbeteiligten ergangener) Auftrag an den Revisionswerber auf Unterlassung der Weideausübung auf einem in seinem Eigentum stehenden, mit Rechten des Mitbeteiligten belasteten Grundstück bestätigt worden. Das Landesverwaltungsgericht legte mit näherer Begründung dar, dass ein zwischen den Rechtsvorgängern des Revisionswerbers und des Mitbeteiligten geschlossenes Übereinkommen vom 30. August 1929, das mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14. September 1929 genehmigt worden war, vor dem Hintergrund der damaligen Vorgänge (Auflösung einer Agrargemeinschaft) so zu verstehen sei, dass dem Revisionswerber kein Weiderecht auf dem belasteten Grundstück zukomme.
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit näherer Begründung ausgeschlossen.
Die Behandlung einer seitens des Revisionswerbers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 25. Juni 2014, E 635/2014-4, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Revisionswerber erhob fristgerecht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber macht als Zulässigkeitsgründe geltend, das Landesverwaltungsgericht gehe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1995, 94/07/0128, Grundbuchseintragungen lediglich deklarative Bedeutung zugemessen, während er regulierten Dienstbarkeiten auch ohne Eintragung absolute Wirkung zukommen habe lassen. Die belangte Behörde habe sich offenbar rechtswidrig am Grundbuchstand orientiert und nicht an dem die öffentlichrechtliche Dienstbarkeit regelnden Bescheid. Des Weiteren seien gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999 die in den Regulierungsurkunden enthaltenen Festlegungen für das Ausmaß bzw. den Umfang des Nutzungsrechtes maßgebend. Auch von dieser Verwaltungsgerichtshof-Judikatur gehe die belangte Behörde ab, indem sie die Regelung einer nicht maßgeblichen Urkunde berücksichtige. Weiters existiere noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die "eins zu eins" auf den gegebenen Sachverhalt umzulegen wäre.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers berief sich das Landesverwaltungsgericht in der Begründung des Erkenntnisses nicht auf den Grundbuchstand, sondern auf das die inhaltliche Grundlage des Bescheides der Agrarbehörde vom 14. September 1929 bildende und daher zu seinem Verständnis heranzuziehende Übereinkommen vom 30. August 1929. Ein Widerspruch zur genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher nicht erkennbar. Die übrigen, vom Revisionswerber angesprochenen Aspekte, wie die konkrete Auslegung des Übereinkommens, betreffen Umstände des hier gegebenen Einzelfalls und sind nicht geeignet, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070061.L00Im RIS seit
13.01.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015