TE Vwgh Erkenntnis 2014/9/25 2011/07/0177

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs3a;
VwGG §79 Abs11;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 79 heute
  2. VwGG § 79 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VwGG § 79 gültig von 31.05.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VwGG § 79 gültig von 19.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. VwGG § 79 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  6. VwGG § 79 gültig von 21.07.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  7. VwGG § 79 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  8. VwGG § 79 gültig von 15.05.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  9. VwGG § 79 gültig von 15.05.2021 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2021
  10. VwGG § 79 gültig von 06.01.2021 bis 14.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  11. VwGG § 79 gültig von 06.01.2021 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  12. VwGG § 79 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  13. VwGG § 79 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  14. VwGG § 79 gültig von 30.10.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  15. VwGG § 79 gültig von 25.04.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2019
  16. VwGG § 79 gültig von 15.08.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  17. VwGG § 79 gültig von 16.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  18. VwGG § 79 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  19. VwGG § 79 gültig von 18.01.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  20. VwGG § 79 gültig von 09.07.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  21. VwGG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  22. VwGG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  23. VwGG § 79 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  24. VwGG § 79 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des K M. in T, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Mai 2011, Zl. WA1-W-42957/001-2010, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass der Ausspruch, dass das Wasserbenutzungsrecht persönlich eingeräumt ist, zu entfallen hat.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 2010, Zl. 2009/07/0063, und vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0178, verwiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) vom 3. August 2010 wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für

  • -Strichaufzählung
    den Umbau des "Roten Wehres" auf Grst. Nr. 1234/2, KG T., von einem Segmentwehr zu einem Klappenwehr;
  • -Strichaufzählung
    die Errichtung und den Betrieb eines Streichwehres zur Begrenzung des Abflusses im Werkskanal bei Versagen des Regelschützes (Störfallvorsorge);
  • -Strichaufzählung
    die Errichtung und den Betrieb einer Restwasserdotierung für einen Maximaldurchfluss von 160 l/s;
  • -Strichaufzählung
    die Errichtung und den Betrieb einer Fischwanderhilfe (Kombination Schlitzpass und Beckenpass) für einen Durchfluss von 70 bis 140 l/s und
  • -Strichaufzählung
    den Betrieb der Wehranlage zur Abfuhr des HQ 100 und für eine maximale Ausleitung von 3.400 l/s für die Dotierung des Werkskanals (max. 3.000 l/s) und die Dotierung mit Restwasser nach einem näher beschriebenen Modus
unter Auflagen und Bedingungen erteilt, unter einem eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt und das Mitbenutzungsrecht an einer Stauanlage durch näher bezeichnete Mitbenutzungsberechtigte ausgesprochen.
Im Spruch dieses Bescheides heißt es zudem wörtlich wie folgt:
"Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum an der Wehranlage verbunden."
Dagegen erhoben A und G W. Berufung an die belangte Behörde. Sie brachten vor, dass sie auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2010 ein subjektives Recht auf Ableitung nur jener Wassermenge hätten, durch welche es zu keiner Überflutungsgefahr ihrer Liegenschaft komme. Sie seien dadurch beschwert, dass eine zu große Wassermenge abgeführt werde, sodass bei hohem Wasserstand des Werkskanals der Keller regelmäßig überflutet werde. Der Werkskanal sei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2010 nicht Teil des zu genehmigenden Projektes. Es werde in keiner Weise der seit der Bewilligung vom 18. August 1989 bestehende Konsens einer Ableitung von maximal 2,8 m3/s über den Werkskanal berücksichtigt. Es würde in diesem Zusammenhang die Berechtigung zur Schaffung eines neuen Konsenses über die abzuleitende Menge fehlen. Es hätte der Betrieb der Wehranlage nur mit einer maximalen Dotierung von 2,8 m3/s für den Werkskanal bewilligt werden dürfen. Es sei mehrfach bei der Dotation ab 2,8 m3/s zu Überschwemmungen im Keller gekommen. Der Schutz von A und G W. vor Überschwemmungen sei im Verfahren nicht untersucht worden. Das zu errichtende Streichwehr zur Begrenzung des Abflusses solle für die Einhaltung einer Wassermenge von 3 m3/s sorgen. Dies stehe im Widerspruch zum bestehenden Konsens. Es hätte eine Antragsänderung der beschwerdeführenden Partei gegeben, wodurch jedoch das Projekt seinem Wesen nach nicht geändert worden sei. Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2010, Zl. 2009/07/0063, sei daher die BH nicht die für die Bescheiderlassung zuständige Behörde. Es hätte die belangte Behörde auf Grund der Behebung ihres Bescheides vom 26. Jänner 2009 neuerlich einen Berufungsbescheid erlassen müssen. Die BH sei daher zur Erlassung ihres Bescheides vom 3. August 2010 unzuständig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die Berufung von A und G W. als unbegründet ab.
Im Spruch dieses Bescheides verweist die belangte Behörde auf die Projektsunterlagen des Bescheides der BH vom 3. August 2010. Diese würden einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden und seien auch mit der Bezugsklausel auf diesen Bescheid zu versehen.
Zudem wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Bauvollendungsfrist mit 20. Juni 2013 neu festgelegt.
Schließlich heißt es im Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt:
"Das Wasserbenutzungsrecht ist persönlich eingeräumt."
Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die im Bescheid der BH vom 3. August 2010 ausgesprochene Verbindung des Wasserrechts mit der Wehranlage ("Rotes Wehr") keine Wirksamkeit habe, da diese Wehranlage kein Superädifikat sei und daher das rechtliche Schicksal dem des Grundstückes folge, auf dem sie sich befinde.
Das "Rote Wehr" liege auf Grst. Nr. 1234/2, KG T. Eigentümer dieser Liegenschaft sei der Bund (öffentliches Wassergut) und damit eine andere Rechtsperson als die beschwerdeführende Partei, die als Konsenswerberin im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aufgetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektivöffentlichen Recht verletzt, "ein dingliches Wasserbenutzungsrecht gemäß § 22 WRG" zu erhalten.Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektivöffentlichen Recht verletzt, "ein dingliches Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 22, WRG" zu erhalten.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde eine bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde eine bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2013, Zl. 2012/07/0085).Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2013, Zl. 2012/07/0085).
Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit lediglich jener Spruchteil des angefochtenen Bescheides, mit dem das Wasserbenutzungsrecht der beschwerdeführenden Partei "persönlich" eingeräumt wurde.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass gegen den Bescheid der BH vom 3. August 2010 lediglich A und G W. Berufung erhoben haben.
Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) sonst berührt werden. Die in der zuletzt genannten Bestimmung angeführten Rechte sind - neben Benutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und Grundeigentum - über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG 1959 aufrechterhaltene (§ 142 WRG 1959) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte - nach Art und Maß bestimmte - Wasserbenutzungsrechte (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2009, Zl. 2007/07/0156). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden. Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, betrifft jedoch die Parteieigenschaft nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0080, mwN).Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) sonst berührt werden. Die in der zuletzt genannten Bestimmung angeführten Rechte sind - neben Benutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und Grundeigentum - über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG 1959 aufrechterhaltene (Paragraph 142, WRG 1959) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte - nach Art und Maß bestimmte - Wasserbenutzungsrechte (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2009, Zl. 2007/07/0156). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern von im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 genannten Rechten dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden. Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, betrifft jedoch die Parteieigenschaft nicht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0080, mwN).
A und G W. haben im Verwaltungsverfahren eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 keine umfassende, sondern eine eingeschränkte Parteistellung vermittelt. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. In diesem Rahmen hat sich auch das Berufungsvorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Berufungsausführungen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2006/07/0026).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 keine umfassende, sondern eine eingeschränkte Parteistellung vermittelt. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. In diesem Rahmen hat sich auch das Berufungsvorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Berufungsausführungen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2006/07/0026).
Diese eingeschränkte Parteistellung ist auch bestimmend für die "Sache" im Berufungsverfahren, aus der sich wiederum die Reichweite der behördlichen Entscheidungsbefugnis ergibt. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei darf nämlich die Berufungsbehörde auf Grund der von einer solchen Partei eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2011/07/0132, mwN). Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0064, mwN).Diese eingeschränkte Parteistellung ist auch bestimmend für die "Sache" im Berufungsverfahren, aus der sich wiederum die Reichweite der behördlichen Entscheidungsbefugnis ergibt. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei darf nämlich die Berufungsbehörde auf Grund der von einer solchen Partei eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2011/07/0132, mwN). Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0064, mwN).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die Prüfungsbefugnis der belangten Behörde im Rahmen ihres Berufungsverfahrens hat sich innerhalb der Grenzen der Berufung von A und G W. gegen den Bescheid der BH vom 3. August 2010 zu bewegen.
Sie war jedenfalls nicht berechtigt, durch ihren angefochtenen Bescheid im Rahmen der dargestellten eingeschränkten Prüfungsbefugnis dem Beschwerdeführer in Abänderung des Bescheides der BH vom 3. August 2010 ein persönliches Wasserbenutzungsrecht einzuräumen.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift handelte es sich dabei auch nicht um eine auf § 62 Abs. 4 AVG gegründete Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheidspruches.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift handelte es sich dabei auch nicht um eine auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG gegründete Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheidspruches.
Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0097). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2009/07/0138).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0097). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2009/07/0138).
Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0111).Eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0111).
Die belangte Behörde meint offenbar, eine Widersprüchlichkeit zwischen der Verbindung des Wasserrechtes mit dem im Eigentum einer anderen Rechtsperson stehenden Liegenschaft und dem Beschwerdeführer als Konsenswerber sowie Bescheidadressaten durch Einräumung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes im Wege des § 62 Abs. 4 AVG beseitigen zu können.Die belangte Behörde meint offenbar, eine Widersprüchlichkeit zwischen der Verbindung des Wasserrechtes mit dem im Eigentum einer anderen Rechtsperson stehenden Liegenschaft und dem Beschwerdeführer als Konsenswerber sowie Bescheidadressaten durch Einräumung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes im Wege des Paragraph 62, Absatz 4, AVG beseitigen zu können.
Dazu war sie jedoch aus dem Vorgesagten im Rahmen des § 62 Abs. 4 AVG nicht befugt, geht doch der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass ihm "ein dingliches Wasserbenutzungsrecht gemäß § 22 WRG" zustehe. Er begründet dies damit, dass sich wesentliche Teile der Wasserbenutzungsanlage auf in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften befänden. Von einer offenkundigen Unrichtigkeit gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist somit nicht auszugehen.Dazu war sie jedoch aus dem Vorgesagten im Rahmen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht befugt, geht doch der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass ihm "ein dingliches Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 22, WRG" zustehe. Er begründet dies damit, dass sich wesentliche Teile der Wasserbenutzungsanlage auf in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften befänden. Von einer offenkundigen Unrichtigkeit gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist somit nicht auszugehen.
Welche Bedeutung der Ausspruch der Erstbehörde über die Bindung des Wasserbenutzungsrechtes hat und ob er rechtmäßig ist, war vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 3a VwGG entsprechend abzuändern.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG entsprechend abzuändern.
Angesichts dessen erübrigte sich ein näheres Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 25. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070177.X00

Im RIS seit

13.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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