TE Vwgh Beschluss 2014/9/29 Ro 2014/08/0049

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Veröffentlicht am 29.09.2014
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Index

E1E;
E3R E05204020;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

12010E045 AEUV Art45;
12010E267 AEUV Art267;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art5;
ASVG §73a Abs3;
AVG §38;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;
  1. ASVG § 73a heute
  2. ASVG § 73a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. ASVG § 73a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 73a gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: C-453/14

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Revisionssache der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Dornbirn, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Lercher Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Dezember 2013, Zl. IVb- 609-2012/0099, betreffend Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: W G in G, vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz und MMag. Dr. Christoph Eberle, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Anton-Schneider-Straße 16/I), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss vom 10. September 2014, Zlen. EU 2014/0005 bis 0007 (vormals Ro 2014/08/0047, 0051 und 0064), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Mitbeteiligten gemäß § 73a Abs. 3 ASVG zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen in jeweils näher genannter Höhe für die von Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der H. Pensionskasse monatlich bezogenen Pensionsleistungen.Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen in jeweils näher genannter Höhe für die von Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der H. Pensionskasse monatlich bezogenen Pensionsleistungen.

Mit dem im Spruch zitierten Beschluss vom 10. September 2014, auf den im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Mit dem im Spruch zitierten Beschluss vom 10. September 2014, auf den im Übrigen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende 'überobligatorische' Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der 'zweiten Säule' in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) 'gleichartig' im Sinn der genannten Bestimmung sind?""Ist Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Artikel 45, AEUV dahin auszulegen, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende 'überobligatorische' Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der 'zweiten Säule' in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) 'gleichartig' im Sinn der genannten Bestimmung sind?"

Der Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen ist.Der Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen ist.

Wien, am 29. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080049.J00

Im RIS seit

26.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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