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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des *****geboren am 23. August 1991, vertreten durch Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. April 2014, Zl. W145 1421663- 1/12E, betreffend Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der vorliegenden Revision damit, dass er in seinem Asylantrag Gründe dargelegt habe, die seine auf den ersten Blick vorwiegend wirtschaftlichen Probleme vor einem speziellen ethnischen und auch religiösen Hintergrund erscheinen lassen. Es stelle sich daher die Frage, ob es "zulässig ist, einzelne Aspekte der Benachteiligung gleichsam auszusortieren und als asylrechtlich irrelevant zu klassifizieren oder ob es - wie der Revisionswerber vermeint - geboten ist, in jedem Falle die Gesamtsituation zu erfassen und anhand des Gesamtbildes der direkten Bedrohung und der wirtschaftlichen Repressalie die Asylwürdigkeit zu beurteilen".
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, dass sie von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/18/0002).Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, dass sie von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/18/0002).
Im Übrigen erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, grundsätzlich asylrelevant sein kann (vgl. das Erkenntnis vom 6. November 2009, Zlen. 2006/19/1125 und 1151). Der Revisionswerber legt nicht fallbezogen dar, dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.Im Übrigen erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, grundsätzlich asylrelevant sein kann vergleiche , das Erkenntnis vom 6. November 2009, Zlen. 2006/19/1125 und 1151). Der Revisionswerber legt nicht fallbezogen dar, dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.
Da sich die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des
Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignet, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200031.L00Im RIS seit
15.01.2015Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015