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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Juni 2014, Zl. VGW- 151/067/10478/2014-13, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot -In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot -
Karte plus" wurde von der Behörde erster Instanz gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 und Z 3 iVm § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als unzulässig zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien war daher die Frage, ob zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Revisionswerbers am 18. September 2012 und der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" am 3. Oktober 2013 eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die eine neuerliche Beurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht Wien bei der Beantwortung dieser Frage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Karte plus" wurde von der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als unzulässig zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien war daher die Frage, ob zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Revisionswerbers am 18. September 2012 und der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" am 3. Oktober 2013 eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die eine neuerliche Beurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht Wien bei der Beantwortung dieser Frage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220119.L00Im RIS seit
15.01.2015Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015