Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2014, Zl. G301 2007636- 1/7E, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Eine Manuduktionspflicht gemäß § 13 a AVG, auf die der Revisionswerber erkennbar abzielt, bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften, nicht hingegen auf die Sache selbst. Demnach hat die Behörde die Partei nicht in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, dass sie bestimmte Beweismittel vorzulegen hat (vgl. die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 6). Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus § 39 Abs. 2 AVG abgeleitet werden (vgl. zur "erhöhten Mitwirkungspflicht" betreffend Umstände, die der persönlichen Sphäre der Partei zugehören, die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10 zweiter Absatz). Der Revisionswerber war im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten. Im Übrigen liegen den in der Revision zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zitierten Erkenntnissen Sachverhalte (jeweils eine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren) zu Grunde, die mit dem gegenständlichen Fall (Aufenthaltsdauer von neun Monaten) nicht vergleichbar sind.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Eine Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13, a AVG, auf die der Revisionswerber erkennbar abzielt, bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften, nicht hingegen auf die Sache selbst. Demnach hat die Behörde die Partei nicht in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, dass sie bestimmte Beweismittel vorzulegen hat vergleiche , die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a, Rz 6). Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG abgeleitet werden vergleiche , zur "erhöhten Mitwirkungspflicht" betreffend Umstände, die der persönlichen Sphäre der Partei zugehören, die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10 zweiter Absatz). Der Revisionswerber war im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten. Im Übrigen liegen den in der Revision zu Artikel 8, Absatz 2, EMRK zitierten Erkenntnissen Sachverhalte (jeweils eine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren) zu Grunde, die mit dem gegenständlichen Fall (Aufenthaltsdauer von neun Monaten) nicht vergleichbar sind.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220107.L00Im RIS seit
15.01.2015Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015