TE Vwgh Beschluss 2014/9/30 Ra 2014/22/0064

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 impl;
VwGG §24 Abs1 Z2 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §61 idF 2013/I/033;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über den Antrag des Z, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2014, Zl. G306 2008330-1/5E, betreffend Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2014 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den - in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 ergangenen - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Mai 2014 teilweise als unbegründet abgewiesen bzw. teilweise wurde dieser Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabgesetzt wurde. Weiters wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2014 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den - in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 ergangenen - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Mai 2014 teilweise als unbegründet abgewiesen bzw. teilweise wurde dieser Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabgesetzt wurde. Weiters wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit dem am 12. August 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2014, Ra 2014/22/0064-3, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Versäumung der Revisionsfrist aussichtslos erscheine.

Mit dem nunmehr gegenständlichen Schreiben begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bzw. eines Verfahrenshilfeantrages". In der Begründung führte der Antragsteller aus, das Erkenntnis sei ihm während seiner Strafhaft zugestellt worden und von seinem "Rechtsberater bzw. der Betreuung in der Haft" sei ihm mitgeteilt worden, dass er von dem (oben auf jeder Seite des Erkenntnisses stehenden) Datum der Zustellung, das er nicht mehr wisse, an sechs Wochen Zeit für die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages habe. Innerhalb dieser sechs Wochen habe er einen solchen Antrag gestellt. Auf Grund seiner Anhaltung in der Haft bzw. der daran anschließenden Abschiebung habe er keine Möglichkeit gehabt, diese Information auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und er sei daher davon ausgegangen, dass sie zutreffend sei. Da sich nunmehr herausgestellt habe, dass die ihm gegebene Auskunft unrichtig sei, liege kein Verschulden seinerseits vor.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.

Die bloße Tatsache, dass sich die Partei in Haft befunden hat, ist für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer Frist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte (vgl. den hg. Beschluss vom 30. August 2011, Zl. 2011/21/0187, mwH).Die bloße Tatsache, dass sich die Partei in Haft befunden hat, ist für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer Frist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. August 2011, Zl. 2011/21/0187, mwH).

Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nach seinem eigenen - mit den Angaben auf dem Erkenntnis in Einklang stehenden - Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag am 25. Juni 2014 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision endete somit am 6. August 2014. Der Verfahrenshilfeantrag wurde nach dem Poststempel auf dem Kuvert erst am 11. August 2014 - und somit nach Fristablauf - der Post übergeben.

Anders als der Antragsteller nunmehr in seinem Wiedereinsetzungsantrag meint, war die ihm in der Haft erteilte Auskunft, dass für die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zur Verfügung stehen, zutreffend. Allerdings hat er es - entgegen seinem Vorbringen - verabsäumt, den Verfahrenshilfeantrag innerhalb dieser Frist zu stellen. Damit war das von ihm ins Treffen geführte Ereignis - nämlich die ihm in der Haft erteilte Auskunft über die zur Verfügung stehende Frist - nicht kausal für die Fristversäumung, weil ein dieser Auskunft entsprechendes Vorgehen seinerseits kein Versäumen der Frist nach sich gezogen hätte.

Schon aus diesem Grund konnte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgeben werden.

Wien, am 30. September 2014

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220064.L00

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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