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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §71 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über den Antrag des Z, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2014, Zl. G306 2008330-1/5E, betreffend Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2014 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den - in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 ergangenen - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Mai 2014 teilweise als unbegründet abgewiesen bzw. teilweise wurde dieser Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabgesetzt wurde. Weiters wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2014 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den - in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 ergangenen - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Mai 2014 teilweise als unbegründet abgewiesen bzw. teilweise wurde dieser Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabgesetzt wurde. Weiters wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Mit dem am 12. August 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2014, Ra 2014/22/0064-3, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Versäumung der Revisionsfrist aussichtslos erscheine.
Mit dem nunmehr gegenständlichen Schreiben begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bzw. eines Verfahrenshilfeantrages". In der Begründung führte der Antragsteller aus, das Erkenntnis sei ihm während seiner Strafhaft zugestellt worden und von seinem "Rechtsberater bzw. der Betreuung in der Haft" sei ihm mitgeteilt worden, dass er von dem (oben auf jeder Seite des Erkenntnisses stehenden) Datum der Zustellung, das er nicht mehr wisse, an sechs Wochen Zeit für die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages habe. Innerhalb dieser sechs Wochen habe er einen solchen Antrag gestellt. Auf Grund seiner Anhaltung in der Haft bzw. der daran anschließenden Abschiebung habe er keine Möglichkeit gehabt, diese Information auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und er sei daher davon ausgegangen, dass sie zutreffend sei. Da sich nunmehr herausgestellt habe, dass die ihm gegebene Auskunft unrichtig sei, liege kein Verschulden seinerseits vor.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.
Die bloße Tatsache, dass sich die Partei in Haft befunden hat, ist für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer Frist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte (vgl. den hg. Beschluss vom 30. August 2011, Zl. 2011/21/0187, mwH).Die bloße Tatsache, dass sich die Partei in Haft befunden hat, ist für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer Frist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. August 2011, Zl. 2011/21/0187, mwH).
Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nach seinem eigenen - mit den Angaben auf dem Erkenntnis in Einklang stehenden - Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag am 25. Juni 2014 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision endete somit am 6. August 2014. Der Verfahrenshilfeantrag wurde nach dem Poststempel auf dem Kuvert erst am 11. August 2014 - und somit nach Fristablauf - der Post übergeben.
Anders als der Antragsteller nunmehr in seinem Wiedereinsetzungsantrag meint, war die ihm in der Haft erteilte Auskunft, dass für die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zur Verfügung stehen, zutreffend. Allerdings hat er es - entgegen seinem Vorbringen - verabsäumt, den Verfahrenshilfeantrag innerhalb dieser Frist zu stellen. Damit war das von ihm ins Treffen geführte Ereignis - nämlich die ihm in der Haft erteilte Auskunft über die zur Verfügung stehende Frist - nicht kausal für die Fristversäumung, weil ein dieser Auskunft entsprechendes Vorgehen seinerseits kein Versäumen der Frist nach sich gezogen hätte.
Schon aus diesem Grund konnte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgeben werden.
Wien, am 30. September 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220064.L00Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014